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GEBRAUCHSANLEITUNG UND PRÜFBUCH
INSTRUCTIONS FOR USE AND TEST MANUAL
MODE D‘EMPLOI ET MANUEL D‘ESSAI
BAUMPFLEGE-ARBEITSSITZGURT „Tree Austria 3.2“
SEAT HARNESS FOR ARBORISTS „Tree Austria 3.2“
CEINTURE D’ÉLAGAGE À CUISSARDES „Tree Austria 3.2“
5000 616
Übereinstimmungserklärung
Der Hersteller, die Firma A. Haberkorn & Co GmbH, A-4240 Freistadt, Werndlstraße 3, erklärt hiermit, dass die nachstehende beschriebene, neue
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) übereinstimmt mit den Bestimmungen der PSA-Sicherheitsverordnung (EG-Richtlinie
89/686/EWG vom 21.12.1989) und hierbei folgende EN/ÖNORMEN, Richtlinien etc. angewendet wurden:
- EN 813:2008 PSAgA – Sitzgurt
- EN 358:2000 PSAgA – Haltegurt
identisch ist mit der PSAgA, die Gegenstand der von der zugelassenen SICHERHEITSTECHNISCHE PRÜFSTELLE der AUVA, 1200 Wien,
Adalbert Stifter Str. 65, (Kenn-Nr. 0511) ausgestellten Baumusterbescheinigung war
- Nr. BMB 2014-4024
war, und dem Qualitätssicherungssystem mit Überwachung gemäß § 15 und 16 der PSA-SV unter Kontrolle der zugelassenen Prüfstelle TÜV
Österreich, 1015 Wien, Krugerstr. 16, (Kenn-Nr. 0408) unterliegt.
DEUTSCH
Freistadt, 2014-01-01 Ing. Thomas Hopnger, MBA, Prokurist
Die PSAgA wurden mit größter Sorgfalt und unter strengsten Qualitätskriterien gefertigt und kontrolliert. Die Voraussetzungen für einen siche-
ren Einsatz sind also geschaffen. Es liegt jetzt an Ihnen, das Produkt auch RICHTIG zu verwenden.
LESEN SIE DIE GEBRAUCHSANLEITUNG VOR DEM ERSTEN EINSATZ GENAU DURCH!
Bitte bewahren Sie diese Gebrauchsanleitung beim Produkt auf, sodass Sie bei Unklarheiten jederzeit nachschlagen können und füllen Sie
das PRÜFBLATT (Arbeitsschutzdokument) sorgfältig aus.
Im Falle von notwendigen Reparaturen oder Reklamationen senden Sie dieses Prüfblatt unbedingt gemeinsam mit dem Produkt ein.
1) Sicherheitshinweise
Sicherheitsvorschriften beachten!
Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz sind anzuwenden bei Arbeiten mit Absturzgefährdung, wenn keine geeigneten organisato-
rischen oder technischen Sicherungsmaßnahmen getroffen werden können. Die Bevorzugung von Kollektivschutzeinrichtungen und techni-
schen Hilfsmitteln ist verpichtend.
Die nationalen und örtlichen Sicherheitsvorschriften sowie der branchengültigen Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten.