Aligemeine
Genehmigung
fiir
Ton-
und
Fernseh-
Rundfunkempfanger
Die
allgemeine
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkgenehmigung
vom
11.
Dezember
1970
(verdffentlicht
im
Bundesanzeiger
Nr.
234
vom
16.
Dezember
1970)
wird
unter
Bezug
auf
Abschnitt
II
der
Genehmigung
durch
foigende
Fassung
der
Allgemeinen
Geneh-
migung
fir
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
gemaB
den
§§
1
und
2
des
Gesetzes
Uber
Fernmeideanlagen
ersetzt.
Genehmigung
fiir
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
1
4.
Die
Errichtung
und
der
Betrieb
von
Ton-
und
Fernseh-Rund-
funkempfangern
werden
nach
§§
1
und
2
des
Gesetzes
ber
Fernmeldeanlagen
in
der
Fassung
der
Bekanntmachung
vom
17.3.77
(BGBI.
1S.
459)
allgemein
genehmict.
2.
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
im
Sinne
dieser
Ge-
nehmigung
sind
Funkanlagen
gemaB
§
1
Abs.
1
des
Gesetzes
iiber
Fernmeldeaniagen,
die
ausschlieBlich
die
fur
Rundfunk-
empfanger
zugelassenen
Frequenzabstimmbereiche
*)
auf-
weisen
und
zum
Aufnehmen
und
gleichzeitigen
H6r-
oder
Sichtbarmachen
von
Ton- oder
Fernseh-Rundfunksendungen
bestimmt
sind.
Zum
Empfanger
gehéren
auch
eingebaute
oder
mit
ihm
fest
verbundene
Antennen
sowie
bei
Unterteilung
in
mehrere
Gerate
die
funktionsmaBig
zugehdrenden
Gerate.
AuBer
fur
den
Empfang
von
Rundfunksendungen
dirfen
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
nur
mit
besonderer
Geneh-
migung
der
Deutschen
Bundespost
fir
andere
Fernmelde-
zwecke
zusatzlich
benutzt
werden.
in
den
Empfanger
eingebaute
oder
sonst
mit
ihm
verbundene
Zusatzgerate
(z.B.
Ultraschallfernmeldeanlagen,
Infrarotfern-
meldeantagen)
werden
von
dieser
Genehmigung
nicht
erfaBt
(ausgenommen
die
Einrichtungen
zum
Empfang
des
Verkehrs-
rundfunks).
Desgleichen
sind
andere
technische
Empfanger-
eigenschaften,
die
Gber
den
eigentlichen
Zweck
eines
Rund-
funkempfangers
hinausgehen
(z.B.
zum
Empfang
anderer
Funkdienste,
fir
die
Wiedergabe
im
Rahmen
von
Textiber-
tragungsverfahren),
hierdurch
nicht
genehmigt.
Hierfir
gelten
besondere
Regelungen.
I.
Diese
Genehmigung
wird
unter
nachstehenden
Auflagen
erteilt:
1.
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
missen
den
jeweils
geltenden
Technischen
Vorschriften
fir
Ton-
und
Fernseh-
Rundfunkempfanger
entsprechen.
Eingebaute
Zusatzgerate
missen
den
fir
sie
geltenden
Bestimmungen
und
technischen
Vorschriften
geniigen.
Anderungen
der
Technischen
Vorschriften,
die
im
Amtsblatt
des
Bundesministers
fiir
das
Post-
und
Fernmeldewesen
verdffentlicht
werden,
muB
bei
schon
errichteten
und
in
Betrieb
genommenen
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfangern
nach-
gekommen
werden,
wenn
durch
den
Betrieb
dieser
Rund-
funkempfanger
andere
elektrische
Anlagen
gest6rt
werden.
SerienmaBig
hergestelite
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkemp-
fanger
missen
zum
Nachweis
dafir,
daB
sie
den
Technischen
Vorschriften
entsprechen,
mit
einer
FTZ-Prifnummer
gekenn-
zeichnet
sein
**).
Die
FTZ-Prifnummer
sagt
Uber
die
elek-
trische
und
mechanische
Sicherheit
und
die
Einhaltung
der
Strahlenschutzbestimmungen
nichts
aus.
2.
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
dirfen
an
ortsfesten
oder
nichtortsfesten
Rundfunk-Empfangsantennenanlagen,
-Verteilanlagen
oder
Kabelfernsehanlagen
betrieben
und
im
Rahmen
der:
Bestimmungen
iber
private
Drahtfernmelde-
anlagen
mit
Drahtfernmeldeanlagen
verbunden
werden.
Aut
demselben
Grundstiick
oder
innerhalb
eines
Fahrzeuges
dirfen
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
mit
anderen
Geraten
oder
sonstigen
Gegenstanden
(z.B.
Plattenspieler,
Magnetautzeichnungs-
und
-Wiedergabegeraten,
Antennen)
verbunden
werden,
sofern
diese
Gerdte
von
der
Deutschen
punmepee
genehmigt
sind
oder
keiner
Genehmigung
bedir-
‘en.
Die
raumliche
Kombination
von
Funkanlagen
mit
Ton-
oder
Fernseh-Rundfunkempfangern
ist
nur
dann
zulassig,
wenn
die
betreffenden
Funkanlagen
je
fir
sich
genehmigt
sind.
3.
Mit
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfangern
dirfen
aufgrund
dieser
Genehmigung
nur
Sendungen
des
Rundfunks
emp-
fangen
werden,
also
ibertragene
Tonsignale
(Musik,
Sprache)
und
Fernsehsignale
(nur
Bildinformationen).
Andere
Sendun-
gen
(z.B.
des
Polizeifunks,
der
6ffentlichen
beweglichen
Landfunkdienste,
Dateniibertragungen)
dirfen
nicht
aufge-
nommen
werden;
werden
sie
jedoch
unbeabsichtigt
emp-
fangen,
so
dirfen
sie
weder
aufgezeichnet,
noch
anderen
mitgeteilt,
noch
fiir
irgendwelche
Zwecke
ausgewertet
wer-
den.
Das
Vorhandensein
solcher
Sendungen
darf
auch
nicht
anderen
zur
Kenntnis
gebracht
werden.
4.
Durch
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
darf
der
Betrieb
anderer
elektrischer
Anlagen
nicht
gestért
werden.
5.
Anderungen
der
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger,
die
die
zulassigen
Frequenzabstimmbereiche
der
Empfanger
erweitern,
gehen
iber
den
Umfang
dieser
Genehmigung
hinaus
und
bediirfen
vor
ihrer
Ausfilhrung
einer
besonderen
Geneh-
migung
der
Deutschen
Bundespost.
Wer
aufgrund
dieser
Genehmigung
einen
Ton-_und
Fernseh-
Rundfunkempfanger
betreibt,
hat
bei
einer
Anderung
der
kennzeichnenden
Merkmale
von
Ton-
oder
Fernseh-Rund-
funksendern
(insbesondere
bei
Anderung
des
Sendeverfah-
rens
oder
bei
Frequenzwechsel)
die
ggf.
notwendig
werdenden
Anderungen
an
dem
Rundfunkempfanger
auf
seine
Kosten
vornehmen
zu
lassen.
6.
Die
Deutsche
Bundespost
ist
berechtigt,
Rundfunkempfanger
und
mit
innen
verbundene
Gerate
darauf
zu
priifen,
ob
die
Auflagen
der
Genehmigung
und
die
Technischen
Vorschriften
eingehalten
werden.
Den
Beauftragten
der
Deutschen
Bundespost
ist
das
Betreten
der
Grundstiicke
oder
Raume,
in
denen
sich
Ton-
oder
Fernseh-Rundfunkempfanger
befinden,
zu
den
verkehrsobli-
chen
Zeiten
zu
gestatten.
Befinden
sich
die
Rundfunkemp-
fanger
oder
mit
innen
verbundene
Gerate
nicht
im
Verftigungs-
bereich
desjenigen,
der
die
Empfanger
betreibt,
so
hat
er
den
Beauttragten
der
Deutschen
Bundespost
Zutritt
zu
diesen
Teilen
zu
ermdglichen.
i.
Bei
Funkstérungen,
die
nicht
durch
Mangel
der
Rundfunkemp-
fanger
oder
der
mitihnen
verbundenen
Gerate
verursacht
werden,
kénnen
die
FunkmeBdienste
der
Deutschen
Bundespost
zur
Feststellung
der
Stérung
in
Anspruch
genommen
werden.
Ty.
1.
Diese
Genehmigung
kann
allgemein
oder
durch
die
Ortlich
zustandige
Oberpostdirektion
einem
einzelnen
Betreiber
gegeniber
fur
einen
bestimmten
Rundfunkempfanger
wider-
rufen
werden.
Ein
Widerruf
ist
insbesondere
zulassig,
wenn
die
unter
Abschnitt
I
aufgefiihrten
Auflagen
nicht
erfillt
werden.
Anstatt
die
Genehmigung
zu
widerrufen,
kann
die
Deutsche
Bundespost
anordnen,
daB
bei
einem
VerstoB
gegen
eine
Auflage
ein
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
auBer
Betrieb
zu
setzen
ist
und’
erst
bei
Einhaltung
der
Auflagen
wieder
betrieben
werden
darf.
Die
Auflagen
dieser
Genehmigung
k6nnen
jederzeit
erganzt
oder
geandert
werden.
2.
Diese
Genehmigung
ersetzt
die
Allgemeine
Ton-
und
Fernseh-
ee
vom
11.Dezember
1970,
sie
gilt
ab
1.
Juli
1979.
Bonn,
den
14.5.1979
Der
Bundesminister
fir
das
Post-
und
Fernmeldewesen
Im
Auftrag
Haist
ne
*)
Siehe
Technische
Vorschriften
fir
Ton-
und
Fernseh-Rund-
funkempfanger,
veréffentlicht
im
Amtsblatt
des
Bundesmi-
nisters
fir
das
Post-
und
Fernmeidewesen.
**)
Fir
ausnahmsweise
noch
nicht
gekennzeichnete,
vor
dem
1.
Juli
1979
errichtete
und
in
Betrieb
genommene
Ton-Rund-
funkempfanger
wird
die
Kennzeichnung
nicht
verlangt.
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