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3.2 Eingebaute Sicherheits-
einrichtungen
Die eingebauten Sicherheits-
einrichtungen sind in regelmäßigen
Prüfintervallen (t = täglich,
w = wöchentlich, m = monatlich)
zu prüfen. Die dabei angewandten
Prüf me tho den sind:
S = Sichtprüfung, F = Funktions-
prüfung.
Das Gerät verfügt über folgende
eingebaute Sicherheitsein-
richtungen:
Netztrenneinrichtung
Das Gerät wird vom Netz getrennt,
indem mit dem Netzschalter das
Gerät ausgeschaltet wird bzw. wenn
der Netzstecker aus der Netzsteck-
dose gezogen wird.
Gehäuse
Alle gerätespezifischen Bauteile sind
durch ein Kunststoffgehäuse nach
außen abgeschirmt.
Es ist strengstens untersagt, die
Sicherheitseinrichtungen außer
Kraft zu setzen. Die Funktionen
der Sicherheitseinrichtungen sind
entsprechend den Angaben im
Kapitel „Wartung“ zu überprüfen.
Das Bedien- und Wartungspersonal
ist über die Bedeutung und Funk-
tion der Sicherheitseinrichtungen
vom Betreiber zu unterweisen.
Diese Betriebsanleitung ist Bestand-
teil des Gerätes und muss für das
Bedien- und Wartungspersonal
jederzeit zur Verfügung stehen.
Die darin enthaltenen Sicherheits-
hinweise sind zu beachten.
3.3 Sicherheitsmaßnahmen
(vom Betreiber durchzuführen)
Es wird darauf hingewiesen,
dass der Betreiber sein Bedien-
und Wartungspersonal:
– über die Schutzeinrichtungen des
Gerätes unterweist,
– bezüglich der Einhaltung der
Sicherheitsmaßnahmen überwacht.
– Der Betreiber hat sicherzustellen,
dass das Bedienen des Gerätes
und das Hantieren am Gerät
durch unbefugte Personen (kein
Bedien- und Wartungspersonal)
verhindert wird.
Diese Betriebsanleitung ist
für zukünftige Verwendung
aufzu bewahren. Die Häufigkeit
von Inspektionen und Kontroll-
maßnahmen muss eingehalten
werden.
Die in dieser Betriebsanleitung
beschriebenen Arbeiten sind so
aufgeführt, dass sie von Fach-
kräften und unterwiesenen
Personen verstanden werden.
Definition angelehnt an die
EN 60204-1:
Unterwiesene Person
– Eine Person, die durch eine Fach-
kraft über die ihr über tra ge nen Auf-
gaben und die möglichen Gefahren
bei un sach ge mä ßem Verhalten
unterrichtet und erforderlichenfalls
angelernt sowie über die notwen-
digen Schutz ein rich tun gen und
Schutzmaßnahmen belehrt wurde.
Fachkraft
– Eine Person, die aufgrund ihrer
fachlichen Ausbildung, Kenntnisse
und Erfahrungen sowie Kenntnisse
der einschlägigen Normen die ihr
über tra ge nen Arbeiten beurteilen
und mögliche Gefahren erkennen
kann.
3.4 Pflichten des Betreibers
Im EWR (Europäischen Wirtschafts-
raum) sind die nationale Umsetzung
der Rahmenrichtlinie (89/391/EWG)
sowie die dazugehörigen Einzel-
richtlinien und davon besonders die
Richtlinie (89/655/EWG) über die
Mindestvorschriften für Sicherheit
und Gesundheitsschutz bei Benut-
zung von Arbeitsmitteln durch
Arbeitnehmer bei der Arbeit,
jeweils in der gültigen Fassung,
zu beachten und einzuhalten.
In Deutschland ist die Betriebs-
sicherheitsverordnung vom Oktober
2002 zu beachten (Umsetzung der
o.g. Richtlinien in nationales Recht).
Der Betreiber muss sich die örtliche
Betriebserlaubnis einholen und
die damit ver bun de nen Auflagen
beachten:
Zusätzlich muss er die örtlichen
Bestimmungen für:
– die Sicherheit des Personals
(Unfallverhütungsvorschriften)
– die Sicherheit der Arbeitsmittel
(Schutzausrüstung und Wartung)
– die Produktentsorgung
(Abfallgesetz)
– die Materialentsorgung
(Abfallgesetz)
– die Reinigung (Reinigungsmittel
und Entsorgung)
und die Umweltschutzauflagen
einhalten.
3.5 Sicherheitsprüfungen vom
Hersteller im Werk durchgeführt
Prüfung und Überprüfung nach
DIN EN 61010-1
!
Prüfung
Intervall Methode
m S
Prüfung
Intervall Methode
m S/F