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eisl DXLD60088CS - Garantiekarte

eisl DXLD60088CS
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Außerbetriebnahme
Unterbrechen Sie die Wasserzufuhr vor der Demontage des
Produktes
• Achten Sie auf auslaufendes Restwasser
Führen Sie die Demontage in umgekehrter Reihenfolge der
Montageanleitung durch
Die Abbildungen dienen der bildlichen Darstellung,
Abweichungen vom Produkt sind möglich. Technische
Änderungen bleiben vorbehalten.
GARANTIEKARTE
Die Eisl Sanitär GmbH aus Salzburg übernimmt für das von
Ihnen erworbene Produkt eine Herstellergarantie gemäß
den nachstehenden Garantiebedingungen. Ihre gesetzli-
chen Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag mit
dem Verkäufer sowie gesetzliche Rechte werden durch diese
Garantie nicht eingeschränkt.
Garantiebedingungen:
1. Umfang der Garantie
Die Eisl Sanitär GmbH gewährt eine Garantie für einwand-
freie, dem Zweck entsprechende Werkstobeschaenheit
und Werkstoverarbeitung, fachgerechten Zusammenbau,
Dichtheit und Funktion. Die Garantie gilt nur für das Land, in
dem das Produkt gekauft worden ist.
Von der Garantie umfasst ist für eine reduzierte Garantiezeit
von 1 Jahr die Garantie auf die Haltbarkeit nicht hochglanz-
verchromter Oberächen, wie z. B. bronzierter oder farbiger
Oberächen.
Von der Garantie ausgeschlossen sind:
Schäden durch unsachgemäße Montage, Inbetriebnahme
und Behandlung
Schäden durch äußere Einüsse, wie z. B. Feuer, Wasser,
chemische Einwirkungen
Mechanische Beschädigung durch Unfall, Fall, oder St
Fahrlässige oder mutwillige Zerstörung
Normale Abnutzung oder Wartungsmängel
Schäden infolge Reparaturen durch nicht qualizierte
Personen
Unsachgemäße Behandlung, ungenügende Pege sowie
Verwendung ungeeigneter Putzmittel
Chemische oder mechanische Einwirkung während
Transport, Lagerung, Anschluss, Reparatur und Benutzung
des Produktes
2. Garantieleistung
Die Garantieleistung bezieht sich nach unserer Wahl auf die
unentgeltliche Reparatur, die kostenlose Lieferung von Er-
satzteilen oder eines gleichwertigen Produktes gegen Rück-
gabe des fehlerhaften Teils bzw. des fehlerhaften Produktes.
Sollte der betreende Typ nicht mehr hergestellt werden,
behalten wir uns vor, nach eigener Wahl ein Ersatzprodukt
aus unserem Sortiment zu liefern, welches dem zurückgege-
benem Typ so nah wie möglich kommt.
Ersetzte Produkte oder Teile gehen in unser Eigentum über.
Bei Einsendung des Produktes trägt der Käufer die Trans-
portkosten sowie das Transportrisiko, soweit nicht zugleich
ein Gewährleistungsfall nach den gesetzlichen Gewährleis-
tungsregelungen vorliegt. In letztgenannten Fällen erstatten
wir die Transportkosten.
Die Erstattung von Aufwendungen für Aus- und Einbau,
Überprüfung, Forderungen nach entgangenem Gewinn und
Schadenersatz sind von der Garantie ebenso ausgeschlos-
sen, wie weitergehende Ansprüche für Schäden und Ver-
luste gleich welcher Art, die durch das Produkt oder dessen
Gebrauch verursacht wurden.
3. Geltendmachung des Garantieanspruchs
Der Garantieanspruch muss innerhalb der Garantiezeit
gegenüber der Eisl Sanitär GmbH, Himmelreich 1,
5020 Salzburg unter Vorlage des Original-Kaufbeleges
geltend gemacht werden.
4. Garantiezeit
Als Garantiezeit gilt grundsätzlich diejenige Dauer, die auf
dem Etikett bzw. auf der Verpackung jeweils produktbe-
zogen angegeben ist. Sollte hier keine Garantiezeit pro-
duktspezisch ausgelobt sein, beträgt diese grundsätzlich
2 Jahre ab Kaufdatum, wobei das Datum auf dem Kaufbeleg
maßgeblich ist. Ausnahme: Haltbarkeit jedweder hochglanz-
verchromten Oberäche, wie bspw. bronzierte oder farbige
Oberächen, hierfür beträgt die Garantiezeit 1 Jahr, maß-
geblich ist auch hier das Datum auf dem Kaufbeleg.
Durch Garantieleistungen wird die Garantiezeit für das Pro-
dukt weder verlängert noch erneuert. Garantieleistungen
hemmen auch die Gewährleistungszeit nicht, wenn nicht
zugleich ein Gewährleistungsfall nach Maßgabe der gesetz-
lichen Bestimmungen neben den weiteren gesetzlichen
Voraussetzungen für eine Hemmung vorliegt.
5.
Für diese Garantie gilt deutsches Recht unter Ausschluss
des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge
über den internationalen Warenkauf (CISG).
6. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Regelungen ganz oder teil-
weise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder wer-
den, oder sollten die Parteien versehentlich eine Regelung
in Bezug auf einen Punkt dieses Vertrages nicht getroen
haben, so wird die Geltung der übrigen Bestimmungen
dieses Vertrages hierdurch nicht berührt. An die Stelle der
unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder
an die Stelle der Vertragslücke tritt eine wirksame oder
durchführbare Bestimmung, die dem Sinn und Zweck der
ungültigen bzw. undurchführbaren Bestimmung am nächs-
ten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung
als vereinbart, die dem entspricht, was dem Sinn und Zweck
dieses Vertrages vereinbart worden wäre, hätte man die
Angelegenheit von vorneherein bedacht. Dies gilt auch
dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem
in diesen Vertrag normierten Maß der Leistung oder Zeit be-
ruht. In einem solchen Fall tritt ein dem Gewollten möglichst
nahe kommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung
oder Zeit an die Stelle des Vereinbarten.

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