vii
Geräte dürfen an Orten, für die sie nicht ausreichend entstört sind, nur mit
besonderer Genehmigung des Bundesminesters für Post und Telekommunikation
oder des Bundesamtes für Post und Telekommunikation betrieben werden. Die
Genehmigung wird erteilt, wenn keine elektromagnetischen Störungen zu
erwarten sind.
(Auszug aus dem EMVG vom 9.Nov.92, Para.3, Abs.4)
Hinweis: Dieses Genehmigungsverfahren ist von der Deutschen Bundespost
noch nicht veröffentlict worden.