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Ozone Rush - Nachprüfanweisungen für den Rush

Ozone Rush
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Nachprüfanweisungen für den Rush
Diese sind bindend für Deutschland und Österreich.
Für alle anderen Länder wird ihre Einhaltung von Ozone dringend
empfohlen.
Nachprüfintervalle
Das erste Nachprüfintervall beträgt 30 Monate ab dem Datum der
Stückprüfung. Jedes folgende Nachprüfintervall beträgt 24 Monate
ab dem Datum der letzten Nachprüfung. Eine Verkürzung des
nächsten Nachprüfintervalles liegt im Einzelfall im Ermessen des
Prüfers.
Personelle Voraussetzungen für die Nachprüfung
ausschliesslich persönlich und einsitzig genutzter Gleitsegel.
·Luftfahrerschein, Sonderpilotenschein oder als gleichwertig
anerkannte ausländische Lizenz.
·eine ausreichende, typenbezogene Einweisung beim Hersteller
oder in einem Fachbetrieb, der für die Nachpfung des
betreffenden Gleitsegeltyps zugelassen ist. Diese Einweisung ist
jährlich zu verlängern.
·Hinweis: Die Gültigkeit der Nachprüfung für ausschliesslich
persönlich und einsitzig genutzte Gleitsegel erlischt, sobald das
Gleitsegel von Dritten genutzt wird, das heisst z.B. beim Verkauf.
Personelle Voraussetzungen für die Nachprüfung von von
Dritten genutzten Gleitsegeln und für Doppelsitzer gemäß
LuftPersV §106 5.b
·Luftfahrerschein, Sonderpilotenschein oder als gleichwertig
anerkannte ausländische Lizenz.
·Eine Berufsausbildung auf einem für die Pfertätigkeit
förderlichen Fachgebiet.
·Eine berufliche Tätigkeit von 2 Jahren bei der Herstellung oder
Instandhaltung von Gleitsegeln, davon mindestens 6 Monate
innerhalb der letzten 24 Monate.
·eine ausreichende, mindestens zweiwöchige Einschulung im
Betrieb des Herstellers und eine typenbezogene Einweisung die
jährlich zu verlängern ist.
Technische Voraussetzungen / Voraussetzungen an
Prüfmittel und Material.
·Textiluhr nach Kretschmer.
·Vorrichtung zur Überprüfung der Leinenfestigkeit, die es erlaubt
die Reißfestigkeit von Gleitsegelleinen in voller Länge zu
ermitteln.
·Nähmaschine, die geeignet ist zum Nähen von Gleitsegelleinen
aller verwendeten Durchmesser.
·Pzisionsfederwaage mit Messbereich von ca. 0-30 kp zur
Ermittlung der Dehnungs- und Rückstellwerte von
Gleitsegelleinen.
·Messvorrichtung zur Messung und Dokumentation der
Längenmessung von Gleitsegelleinen unter 5 kp Zug und
Stahlmassband nach ISO.
·Vorrichtung zur Ermittlung der Refestigkeit von Tuch nach TS-
108 Norm.
·Sollten Reparaturen notwendig sein: weitere, entsprechend dem
verwendeten Material und Nahtbild erforderliche Nähmaschinen
·Alle zu verwenden Originalmaterialien, so wie sie vom Gleitsegel-
Hersteller spezifiziert sind.
Notwendige Unterlagen
·Luftsportgeräte-Kennblatt.
·Stückprüfprotokoll.
·vorangegangene Nachprüfprotokolle falls bereits vorhanden.
·Wartungs- und Kalibrierungsunterlagen der Messgeräte.
·Lufttüchtigkeitsanweisungen bzw. Sicherheitsmitteilungen des
Herstellers für das betreffende Gleitsegel sofern solche
existieren.
·gültige Einweisungsbestätigung des Herstellers oder vom
Hersteller autorisierten Fachbetrieb.
·Formular des Herstellers um die Nachprüfung zu protokollieren.
·Leinenmessblatt zur Dokumentation der Soll-, Ist- und
Differenzwerte der Leinenlängen.
·Der Prüfer muss sich vor Durchführung der Nachprüfung beim
Hersteller informieren, ob neue Erkenntnisse vorliegen, die bei
der Prüfung des betreffenden Gleitsegeltyps zu berücksichtigen
sind.
Identifizierung des Gerätes
·Das Gleitsegel wird an Hand der Musterzulassungs- bzw.
Gütesiegelplakette und des Typenschildes identifiziert
·Typenschild und Prüfplaketten sind auf Korrektheit,
Vollständigkeit und Lesbarkeit zu überprüfen
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