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Truma GS 10 - Verwendungszweck

Truma GS 10
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Verwendungszweck
Bestimmungsgemäße
Verwendung
Das Gerät ist ausschließlich zum
Einbau und Betrieb in „Wohnan-
hängern“ (Caravans) und „Bau-
wagen“ der FahrzeugklasseO,
„Wohnmobilen“ (Motorcaravans)
der Fahrzeugklasse M1 und
„Mobilheimen“ zugelassen,
wenn die Installation der Gasan-
lage nach EN 1949 durchgeführt
ist. Nationale Vorschriften und
Regelungen zum Betrieb und
Prüfungen von Gasinstallationen
(in Deutschland z. B. das DVGW-
ArbeitsblattG607) müssen be-
achtet werden.
Das Gerät darf ausschließlich
zum Zwecke der zwischenzeitli-
chen Unterbrechung der Gasver-
sorgung verwendet werden.
Zum Betrieb des Gerätes
hrend der Fahrt müssen
Einrichtungen vorhanden sein
um ein unkontrolliertes Austreten
von Flüssiggas bei einem Unfall
zu verhindern (entsprechend der
UN-ECE Regelung 122).
Bei gewerblicher Anwendung
des Gerätes hat der Betreiber
für die Einhaltung besonderer
gesetzlichen und versicherungs-
rechtlicher Vorschriften des
jeweiligen Bestimmungslandes
Sorge zu tragen (in Deutschland
z. B. DGUV Vorschriften).
Nicht bestimmungs-
gemäße Verwendung
Alle anderen Anwendungen, die
nicht unter bestimmungsgemä-
ßer Verwendung aufgeführt sind,
sind unzulässig und daher verbo-
ten. Dies gilt z. B. für Einbau und
Betrieb in:
Kraftomnibussen der Fahrzeug-
klasse M2 und M3,
Nutzfahrzeugen der Fahrzeug-
klasse N,
Booten und anderen
Wasserfahrzeugen,
Jagd-/Forsthütten, Wochen-
endhäusern oder Vorzelten.
Der Einbau in Anhängern und
Fahrzeugen zum Transport ge-
fährlicher Güter ist verboten
Defekte Geräte dürfen nicht ver-
wendet werden.
Geräte die entgegen den Ge-
brauchs- und Einbauanweisungen
installiert oder genutzt werden,
dürfen nicht verwendet werden.

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