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12. Verwenderanzeige nach § 32 MessEG
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit möchten wir Sie darüber informieren, dass aus dem Mess‐ und Eichgesetz (MessEG)
heraus für Sie als Verwender folgende Anzeigepflicht besteht.
§ 32 Abs. 1 MessEG fordert: Wer neue oder erneuerte Messgeräte (darunter fallen auch alle
geeichten Waagen) verwendet, hat diese der nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens 6
Wochen nach Inbetriebnahme verbindlich anzuzeigen.
Die Verwenderanzeige können Sie unter www.eichamt.de vornehmen, indem Sie dort dem Link
„Verwenderanzeige gemäß §32 MessEG“ folgen.
Des Weiteren sind für Nacheichungen insbesondere § 37 Abs. 3 und § 38 MessEG zu beachten:
Der Antrag auf Nach‐Eichung ist mindestens 10 Wochen vor Ablauf der Eichfrist der Waage zu
stellen.
Tabelle 1: Eichfristen in Deutschland
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Waagenart Eichfrist
Personenwaagen im Krankenhaus 4 Jahre
Säuglingswaagen einschließlich Inkubatorwaagen 4 Jahre
Bettenwaagen 2 Jahre
Mechanische Waagen zur Feststellung des Geburtsgewichts 4 Jahre
Personenwaagen außerhalb von Krankenhäusern
(z.B. außerklinische Dialysestationen, Pflegeheime, Arztpraxen,
Gesundheitsämter, Rehabilitationseinrichtungen)
unbefristet
Mit besten Grüßen aus Hamburg
Ihr ADE-Team
1
Rechtsgrundlage: §34 und Anlage 7 der Mess- und Eichverordnung (MessEV) vom 11.12.2014 (BGBl. I 2014, 2064 - 2068)