EasyManua.ls Logo

ADE M118000 - 12 Verwenderanzeige nach § 32 Messeg

ADE M118000
Print Icon
To Next Page IconTo Next Page
To Next Page IconTo Next Page
To Previous Page IconTo Previous Page
To Previous Page IconTo Previous Page
Loading...
Seite 20 von 112 M118000+M118000-01-210305-Rev002-UM-de
12. Verwenderanzeige nach § 32 MessEG
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit möchten wir Sie darüber informieren, dass aus dem Mess und Eichgesetz (MessEG)
heraus für Sie als Verwender folgende Anzeigepflicht besteht.
§ 32 Abs. 1 MessEG fordert: Wer neue oder erneuerte Messgeräte (darunter fallen auch alle
geeichten Waagen) verwendet, hat diese der nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens 6
Wochen nach Inbetriebnahme verbindlich anzuzeigen.
Die Verwenderanzeige können Sie unter www.eichamt.de vornehmen, indem Sie dort dem Link
„Verwenderanzeige gemäß §32 MessEG“ folgen.
Des Weiteren sind für Nacheichungen insbesondere § 37 Abs. 3 und § 38 MessEG zu beachten:
Der Antrag auf NachEichung ist mindestens 10 Wochen vor Ablauf der Eichfrist der Waage zu
stellen.
Tabelle 1: Eichfristen in Deutschland
1
Waagenart Eichfrist
Personenwaagen im Krankenhaus 4 Jahre
Säuglingswaagen einschließlich Inkubatorwaagen 4 Jahre
Bettenwaagen 2 Jahre
Mechanische Waagen zur Feststellung des Geburtsgewichts 4 Jahre
Personenwaagen außerhalb von Krankenhäusern
(z.B. außerklinische Dialysestationen, Pflegeheime, Arztpraxen,
Gesundheitsämter, Rehabilitationseinrichtungen)
unbefristet
Mit besten Grüßen aus Hamburg
Ihr ADE-Team
1
Rechtsgrundlage: §34 und Anlage 7 der Mess- und Eichverordnung (MessEV) vom 11.12.2014 (BGBl. I 2014, 2064 - 2068)

Table of Contents

Related product manuals