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Allgemeine
Genehmigung
fiir
Ton-
und
Fernseh-Rundfunk-
empfanger
Die
Allgemeine
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkgenehmigung
vom
11.
Dezember
1970
(verdffentlicht
im
Bundesanzeiger
Nr.
234
vom
16.
Dezember
1970)
wird
unter
Bezug
aut
Abschnitt
ill
der
Genehmigung
durch
foigende
Fassung
der
Aligemeinen
Geneh-
migung
fiir
Ton-
und
Fernseh-Rundtunkempfanger
gema8
den
§§
1
und
2
des
Geset-
zes
uber
Fernmeideaniagen
ersetzt.
Genehmigung
fiir
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
1
4.
Die
Errichtung
und
der
Betrieb
von
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkemptangern
wer-
den
nach
§§
1
und
2
des
Gesetzes
Uber
Fernmeideaniagen
in
der
Fassung
der
Bekanntmachung
vom
1
7.3.77
(BGBI.1S.
459)
allgemein
genenmigt.
2.
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
im
Sinne
dieser
Genehmigung
sind
Funkanlagen
gemaB
§
1
Abs.
1
des
Gesetzes
iber
Fernmeideaniagen,
die
aus-
schlieBtich
die
fur
Rundfunkempftanger
zugelassenen
Frequenzabstimmberei-
che
*)
aufweisen
und
zum
Aufnehmen
und
gleichzeitigen
Hér-
oder
Sichtbarma-
chen
von
Ton-
oder
Fernseh-Rundfunksendungen
bestimmt
sind.
Zum
Empfan-
ger
gehdéren
auch
eingebaute
oder
mit
ihm
fest
veroundene
Antennen
sowie
bei
Unterteilung
in
mehrere
Gerate
die
tunktionsmaBig
zugehdérenden
Gerate.
AuBer
fir
den
Empfanger
von
Rundfunksendungen
dirfen
Ton-
und
Fernseh-
Rundfunkempfanger
nur
mit
besonderer
Genehmigung
der
Deutschen
Bundes-
post
fur
andere
Fernmeldezwecke
zusaizlich
benutzt
werden.
In
den
Empfanger
eingebaute
oder
sonst
mit
ihm
verbundene
Zusatzgerate
(z.
B.
Ultraschailternmeideantagen,
Infrarotternmeldeaniagen)
werden
von
dieser
Ge-
nahmigung
nicht
erfast
(ausgenommen
die
Einrichtungen
zum
Empfang
des
Ver-
kehrsrundfunks).
Desgieichen
sind
andere
technische
Empfangereigenschaften,
die
uber
den
eigentlicnen
Zweck
eines
Rundfunkempfangers
hinausgehen
(z.
B.
zum
Empfang
anderer
Funkdienste,
fir
die
Wiedergabe
im
Rahmen
von
Text-
ibertragungsverfahren),
hierdurch
nicht
genehmigt.
Hiertir
geiten
besondere
Regelungen.
I.
Diese
Genehmigung
wird
unter
nachstehenden
Auflagen
erteilt:
1.
Ton-
und
Fernsen-Rundfunkempfanger
missen
den
jeweils
geltenden
Techni-
schen
Vorschriften
fir
Ton-
und
Fernseh-Rundtunkempfanger
entsprechen.
Ein-
gebaute
Zusatzgerate
missen
den
fur
sie
geltenden
Bestimmungen
und
techni-
schen
Vorschriften
genugen.
Anderungen
der
Technischen
Vorschriften,
die
im
Amtsblatt
des
Bundesmini-
sters
fur
das
Post-
und
Fernmeldewesen
verdffentlicht
werden,
mu8
bei
schon
errichteten
und
in
Betried
genommenen
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfangern
nachgekommen
werden,
wenn
durch
den
Betrieb
dieser
Rundfunkempfanger
an-
dere
elektrische
Aniagen
gest6rt
werden.
SerienmaBig
hergesteiite
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
mussen
zum
Nachweis
dafiir,
daB
sie
den
Technischen
Vorschriften
entsprechen,
mit
einer
FTZ-Priitnummer
gekennzeichnet
sein.
**)
Die
FTZ-Prifmummer
sagt
Uber
die
elektrische
und
mechanische
Sicherheit
und
die
Einhaltung
der
Strahlenschutz-
bestimmungen
nichts
aus.
2.
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
dirfen
an
ortsfesten
oder
nichtorts-
festen
Rundfunk-Emptangsantennenanlagen,
-Verteilanlagen
oder
Kabelfern-
sehanlagen
betrieben
und
im
Rahmen
der
Bestimmungen
iiber
private
Drahtfern-
meideanlagen
mit
Drahtfernmeldeanlagen
verbunden
werden.
Aut
demselben
Grundstick
oder
innerhalb
eines
Fahrzeuges
durfen
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
mit
anderen
Gerdten
oder
sonstigen
Gegenstan-
den
(z.
B.
Plattenspieler,
Magnetaufzeichnungs-
und
-Wiedergabegeraten,
An-
tennen)
verbunden
werden,
sofern
diese
Gerdte
von
der
Deutschen
Bundespost
genehmigt
sind
oder
keiner
Genehmigung
bedirfen,
Die
raumtiche
Kombination
von
Funkaniagen
mit
Ton-
oder
Fernseh-Rundfunk-
empfangern
ist
nur
dann
zuidssig,
wenn
die
betreffenden
Funkantagen
je
fir
sich
genehmigt
sind.
3.
Mit
Ton-
oder
Fernseh-Rundfunkempfangern
dirfen
aufgrund
dieser
Genehmi-
gung
nur
Sendungen
des
Rundfunks
empfangen
werden,
also
ibertragene
Ton-
signale
(Musik,
Sprache)
und
Fernsehsignale
(nur
Bildinformationen).
Andere
Sendungen
(z.
B.
des
Polizeifunks,.
der
dffentlichen
beweglichen
Landfunkdien-
ste,
Dateniibertragungen)
dirten
nicht
aufgenommen
werden;
werden
sie
jedoch
unbeabsichtigt
empfangen,
so
dirfen
sie
weder
aufgezeichnet
noch
anderen
mitgeteilt
noch
fir
irgendwelche
Zwecke
ausgewertet
werden.
Das
Vorhanden-
sein
soicher
Sendungen
draf
auch
nicht
anderen
zur
Kenntnis
gebracht
werden.
Burch
Ton-
oder
Fernseh-Rundfunkemptanger
dart
der
Betrieb
anderer
elektri-
scher
Aniagen
nicht
gestort
werden.
5.
Anderungen
der
Ton-
oder
Fernseh-Rundfunkemptanger,
die die
zulassigen
Fre-
quenzabstimmbereiche
der
Empfanger
erweitern,
gehen
Gber
den
Umtang
dieser
Genehmigung
hinaus
und
bedirten
vor
ihrer
Ausfiihrung
einer
besonderen
Ge-
nehmigung
der
Deutschen
Bundespost.
Wer
aufgrund
dieser
Genehmigung
einen
Ton-
oder
Fernseh-Rundfunkempfan-
ger
betreibt,
hat
bei
einer
Anderung
der
kennzeichnenden
Merkmate
von
Ton-
oder
Fernseh-Rundtunksendern
(insbesondere
bei
Anderung
des
Sendeverfah-
rens
oder
bei
Frequenzwechsel)
die
ggt.
notwendig
werdenden
Anderungen
an
dem
Rundfunkempfanger
auf
seine
Kasten
vornehmen
zu
lassen.
6.
Die
Deutsche
Bundespost
ist
berechtigt,
Rundfunkempfanger
und
mit
innen
ver-
bundene
Gerate
daraut
zu
prifen,
ob
die
Autlagen
der
Genehmigung
und
die
Technischen
Vorschriften
eingehaiten
werden.
Den
Beauftragten
der
Deutschen
Bundespost
ist
das
Betreten
der
Grundsticke
oder
Raume,
in
denen
sich
Ton-
oder
Fernseh-Rundfunkempfanger
befinden,
zu
den
verkehrsiblichen
Zeiten
zu
gestatten.
Befinden
sich
die
Rundtunkempfanger
oder
mit
ihnen
verbundene
Gerate
nicht
im
Vertigungsbereich
desjenigen,
der
die
Empfanger
betreibt,
so
hat
er
den
Beauftragten
der
Deutschen
Bundespost
Zutritt
zu
diesen
Teilen
zu
ermdglichen.
Bei
Funkstérungen,
die
nicht
durch
Mangei
der
Rundfunkempfanger
oder
der
mit
ihnen
verbundenen
Gerate
verursacnt
werden,
kGnnen
die
FunkmeBdienste
der
Deutschen
Bundespost
zur
Feststellung
der
Stérung
in
Anspruch
genommen
wer-
den.
VV.
1.
Diese
Genehmigung
kann
aligemein
oder
durch
die
ortlich
zustandige
Oberpost-
direktion
einem
einzeinen
Betreiber
gegeniber
fir
einen
bestimmten
Rundfunk-
empfanger
widerrufen
werden.
Ein
Widerruf
ist
insbesondere
zulassig,
wenn
die
unter
Abschnitt
li
aufgefihrten
Auflagen
nicht
erfiilt
werden.
Anstatt
die
Genehmigung
zu
widerrufen,
kann
die
Deutsche
Bundespost
anord-
nen,
daB
bei
einem
VerstoB
gegen
eine
Autlage
ein
Ton-
oder
Fernseh-Rund-
tunkempfanger
au8er
Betrieb
zu
setzen
ist
und
erst
bei
Einhaitung
der
Auflagen
wieder
betrieben
werden
dart.
Die
Auflagen
dieser
Genehmigung
kénnen
jederzeit
erganzt
oder
geandert
wer-
den.
2.
Diese
Genehmigung
ersetzt
die
Aligemeine
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkgeneh-
migung
vom
11.Dezember
1970,
sie
giltab
1.
Juli
1979.
Bonn,
den
14.5.1979
Der
Bundesminister
fir
das
Post-
und
Fernmeidewesen
Im
Auftrag
Haist
*)
Siehe
Technische
Vorschriften
fir
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger,
ver-
Sffentlicht
im
Amtsbiatt
des
Bundesministers
fur
das
Post-
und
Fernmeidewe-
.
sen.
**)
Fur
ausnahmsweise
noch
nicht
gekennzeichnete,
vor
dem
1.
Juli
1979
errichtete
und
in
Betried
genommene
Ton-Rundfunkempfanger
wird
die
Kennzeichnung
nicht
verlangt.

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