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Die Deutsche Bundespost
informiert
Sehr geehrter Rundfunkteilnehmer'
Dieses Gerat isl von der Deutschen Bundes-
post als Ton- bzw. Fernseh-Rundfunk-
empfanger bzw. als Komponente einer
solchen Anlage (Tuner, Verstarker, aktive
Lautsprecherbox, Video-Monitor) zugelas-
sen.
Es
entspricht den zur Zeit geltenden
Technischen Vorschriften der Deutschen
Bundespost und ist zum Nachweis dafi.ir mit
der
FTZ
-Pri.ifnummer 31/571S
oder
23/571S**)
ggf. zusatzlich E und/oder K gekennzeich-
net.
Bille
i.iberzeugen Sie sich selbst.
Dies·
es
Gerat dart im Rahmen der neben-
stehend abgedruckten
«A
ll
gemeinen
Genehmigung fur Ton- und Fernseh-Rund-
funkempfanger»
in
der Bundesrepublik
Deutschland betrieben werden. Beachten
Sie aber bitte,
daB
aufgrund dieser Allgemei-
nen Genehmigung nur Sendungen des
Rundfunks empfangen werden di.irfen.*)
Wer unbefugt andere Sendungen
(z.
B. des
Polizeifunks, des Seefunks, der offent
li
chen
beweglichen Landfunkdienste) empfangt,
verstoBt gegen die Genehmigungsauflagen
und
macht
sich daher nach
§
15
Absatz
2a
des Gesetzes i.iber Fernmeldeanlagen straf-
bar.
Die Kennzeichnung
milder
FTZ-Pri.ifnum-
mer bietet Ihn
en
die Gewahr,
daB
dieses
Gerat keine anderen Fernmeldeanlagen
einschlieB
li
ch Funkanlagen stort. Die
Zusatzbuchstaben
S,
SE
oder
SK bei der
FTZ-Rri.ifnummer besagen auBerdem, daB
das Gerat gegen storende Beeinflussungen
durch andere Funkanlagen
(z.
B.
des
Amateurfunks, des CB-Funks) weitgehend
unempfindlich isl. Sollten ausnahmsweise
trotzdem Storungen auftreten, so wenden
Sie sich
bitte
an
die ortlich zustandige Funk-
stor
ungsmeBstelle.
· ) Zurn
Empfang
anderer
Sendungen
darf
die
s
es
Gerat
nur
mit
Genehmigung
der
Oeutschen
Bundespost
benutzt
werden
.
Altgemein
genehmigt
ist
zur
Zeit
der
Empfang
der
Aussendungen
van
Amateurfunkstellen
und
der
Normalfrequenz
·
und
Ze1tzeichensendungen
**)
FTZ
31
/.
gilt
fur
Ton-
Rundfunkempf3nger
FTZ
23/
.
gilt
fUr
NF
·
Verstarker
Allgemeine Genehmigung
fi.ir
Ton- und
Fernseh-Rundfunkempfiinger
Die
Allgemeine
Ton
·
und
Fernseh·
Rundfunkgenehmigung
vom
11
.
Dezember
1970
(verbffentlicht
im
Bunde
sanzei-
ger
Nr. 234
vom
16
.
Dezember
1970)
w1rd
unter
Bezug
auf
Abschnitt
Ill
der
Genehmigung
durch
folgende
FasSung
der
Allgemeinen
Genehmigung
fUr
Ton
-
und
Fernseh-
Rundfunkempfanger
gemaB
den§§
1
und
2·
des
Geset
-
zes Uber
Fernmeldeanlagen
ersetzt
.
Genehm
igung fi.irTon- und
Fernseh
-
Rundfunkempfanger
I.
1. Die
Errichtung
und
der
Betrieb
van
Ton
-
und
Fern-
seh -
Rundfunkempfangern
werden
nach
§§
1
und
2
des
Gesetzes
Uber
Fernmeldeanlagen
in
der
Fassung
der
Bekanntmachung
vom
17
. 3. 77 (BGBI
IS
.
459)
allgemein
genehmigt
.
2
Ton
-
und
Fernseh-
Rundfunkempfanger
im
Sinne
die
-
ser
Genehmigung
smd
Funkanlagen
gemaB § 1
Abs
. 1
des
Gesetze
s Uber
Fernmeldeanlagen
.
die
ausschtieBlich
die
fUr
Rundfunkempfanger
zugelassenen
Frequenzab
-
stimmbereIche*)
aufweisen
und
zum
Aufnehmen
und
gleichzeitigen
Htir
-
oder
Sichtbarmachen
van
Ton
-
oder
Fernseh
-
Rundfunk
s
endungen
bestimmt
sind
. Zurn
Emp
-
fanger
gehdren
auch
e1ngebaute
oder
mIt
ihm
fest'ver
-
bundene
Antennen
s
owie
bei
Unterteilung
in
mehrere
Gerate
die
funktion
s
m3B1g
zugehtirenden
Gerate
.
Au Ber
fLir
den
Empfang
van
Rundfunk
s
endungen
dUrfen
Ton
-
und
Fernseh-
Rundfunkempfanger
nur
mit
besonde
-
rer
Genehm1gung
der
Oeuts
chen
Bundespost
fUr
andere
Fernmeldezwecke
zus
atzlIch
benutzt
werden
.
In
den
Empfi:inger e1ngebaute
oder
s
onst
mit
Ihm
verbun
-
dene
Zusatzgerate
(z. 8 .
Ultraschallfernmeldeanlagen
.
lnfrarotfernmeldeanlagen)
werden
von
dieser
Genehmi
-
gung
nicht
erfaBt (ausge·nommen
die
Einrichtungen
zum
Empfang
des
Verkehrsrundfunks)
.
Desgleichen
sind
andere
technische
Empfi:ingere1gens
chaften
,
die
Uber
den
e1gentlichen
Zweck
eine
s
Rundfunkempfangers
hin
-
a
usgehen
(z. B. zum
Empfang
anderer
Funkdienste,
fUr
die
Wiedergabe
im
Rah
men
von
Textubertragungsverfah-
ren). h1erdurch rncht
genehm,gt
. H1erfur
gelten
beson
-
dere
Regelungen
.
II
.
Diese
Genehmigung
wird
unter
nach
s
tehenden
Auflagen
erteilt
:
1.
Ton
-
und
Fernseh-
Rundfunkempfcinger
mi.J
ssen
den
jewei1s
geltenden
Technischen
Vorschriften
fUr
Ton-
und
Fernseh-
Rundfunkempfi:inger
entsprechen
.
Eingebaute
Zusatzgerate
mi.issen
den
fUr
sie
geltenden
Bes
timmun
-
gen
und
technischen
Vorschnften
genUgen.
Anderungen
der
Technischen
Vorschriften,
die
Im
Amts
-
blatt
des
Bundesministers
fUr
das
Post
-
und
Fernmelde
-
wesen
verOffentllcht
werden
. muB bet
schon
emchteten
und
in
Betneb
genommenen
Ton
-
und
Fernseh-
Rund
-
funkempfangern
nachgekommen
werden,
wenn
durch
den
Betrieb
dieser
Rundfunkempfanger
andere
elek
-
tn
s
che
Anlagen
gesttirt
werden
.
SerienmaBig
hergestellte
Ton
-
und
Fernseh-
Rundfunk
-
empfi:inger mUssen
zum
Nachweis
dafUr, daB
sie
den
Technischen
Vorschnften
entsprechen
,
m1t
einer
FTZ-
Pri.ifnummer
gekennzeichnet
sein.**)
Die FTZ-PrUfnum-
mer
sagt
Uber
die
elektrische
und
mechanische
Sicher
-
heit
und
die
Einhaltung
der
Strahlen
s
chutzbestImmun
-
gen
nicht
s
aus
.
2.
Ton
-
und
Fernseh-
Rundfunkempf3nger
dUrfen an
ortsfesten
oder
nichtortsfe
s
ten
Rundfunk-Empfangs
-
antennenanlagen
, -
Verteilanlagen
oder
Kabelfernseh
-
anlagen
betrieben
und
im
Rahmen
der
Bestimmungen
Uber
private
Orahtfernmeldeantagen
mil
Drahtfern
-
me1deanlagen
verbunden
werden
.
Auf
demsetben
GrundstUck
ode
r
innerhalb
eines
Fahr-
zeuges dUrfen
Ton
-
und
Fernseh-
Rundfunkempfi:inger
mit
anderen
Geraten
oder
son
s
tigen
Gegenstanden
(z. 8 .
Plattenspieler.
Magnetaufzeichnungs
-
und
-Wiedergabe
-
geraten,
Antennen)
verbunden
werden
,
sofern
diese
Geriite
von
der
Deut
s
chen
Bundespost
genehmigt
sind
oder
keiner
Genehmigung
bedUrfen
.
Die
raumliche
Kombination
van
Funkanlagen
mit
Ton
-
oder
Fernseh
-
Rundfunkempfi:ingern
ist
nur
dann
zulas-
sI9,
wenn
die
betretfenden
Funkanlagen
je
fi.ir sich
genehmigt
sind
.
3.
Mil
Ton
-
oder
Fernseh-
Rundfunkempfiingern
dUrfen
aufgrund
dieser
Genehmigung
nur
Sendungen
des
Rundfunks
empfangen
werden,
also
Llbertragene
Ton
-
signale
(Musik
,
Sprache}
und
Fernsehsignale
(nur
Bild-
i
nformationen)
.
Andere
Sendungen
(z. 8.
des
Pol.izei-
funks,
der
bffen
tli
chen
beweglichen
Landfunkdienste,
DatenUbertragungen)
dUrfen
nicht
aufgenommen
wer·
den
;
werden
sie
jedoch
unbeabsichtigt
empfangen
,
so
dLlrfen sie
weder
autgezei
chnet,
noch
anderen
mitgeteilt,
noch
fUr
irgendwelche
Zwecke
ausgewertel
werden
. Das
Vorhandensein
solcher
Sendungen
darf
auch
nicht
ande-
ren
zur
Kenntnis
gebracht
werden
.
4.
Durch
Ton
-
oder
Fernseh-
Rundfunkempf3nger
darf
der
Betneb
anderer
el
ektrischer
Anlagen
nicht
gestbrt
werden
.
5.
Anderungen
d
er
Ton-
oder
Fernseh
-
Rundfunkemp
-
fiinger,
die
die
zul8.ssigen
Frequenzabstimmbereiche
der
Empfanger
erweitern,
gehen
Uber
den
Um
fang
dieser
·
Genehmigung
hinaus
und
bedUrfen
var
ihrer
AusfUhrung
einer
besonderen
Genehmigung
der
Deutschen
Bundes
-
post
.
Wer
aufgrund
dieser
Genehmigung
einen
Ton-
oder
Fern·
seh·
Rundfunkempf3nger
betreibt
,
hat
bei
einer
Ande-
rung
der
kennzeichnenden
Merkmale
von
Ton - o_
der
Fern-
seh-
Rundfunksendern
(insbesondere
bei
Anderung
des
Sendeverfahrens
ode
r
bei
FrequenzweC:hsel)
die
ggf
.
nolwendig
werdenden
Anderungen
an
dem
Rundfunk
-
empfi:i
ng
er
auf
seine
Kosten
vornehmen
zu lassen.
6.
Die
Deutsche
Bundespost
1st
berechtigt
,
Rundfunk-
empfanger
und
mil
ihnen
verbundene
Gerate
darauf
zu
prUfen,
ob
die
Auflagen
der
Genehmigung
und
die
Tech -
nis
chen
Vorschr
iften
eingehalten
werden
.
Den
Beauftragten
der
Deutschen
Bundespost
1st
das
Betreten
der
GrundstLlcke
oder
Rau me, in
denen
sic
h
Ton·
oder
Fernseh-
Rundfunkempfanger
befinden
.
zu
den
verkeh
r
sUblichen
Zeiten
zu
gestatten
.
Befinden
sich
die
Rundfunkempfanger
oder
mit
ihnen
verbundene
Gerale
nicht
im
VerfLlgungsbereich
desjenigen
,
der
die
Empf8.n-
ger
betreibt
,
so
hat
er
den
Beauftragten
der
Oeutschen
Bundespost
Zutritt
zu
diesen
Teilen
zu
ermbgtichen
.
Ill.
Be1
Funkstbrungen
,
die
nicht
durch
Mangel
der
Rund-
funkempfanger
oder
der
mil
ihnen
verbundenen
Geriile
verursacht
werden
.
kbnnen
die
FunkmeBdienste
der
Deutschen
Bundespost
zur
Feststellung
der
Stb
r
ung
in
Anspruch
genommen
werden
.
IV.
1.
Diese
Genehmigung
kann
allgemein
oder
durch
die
Orflich
zustiindige
Oberposldirek
tion
einem
einzelnen
Betreiber
gegenUber
fLlr
einen
bestimmten
Rundfunk-
empf3nger
widerrufen
werden
. Ein
Widerruf
ist
insbeson
-
dere
zulassig,
wenn
die
unter
Abschnitt
II
aufgefuhrten
Auflagen
nicht
erfLlllt
werden
.
Anst
att
die
Genehmigung
zu
widerrufen
,
kann
die
Deutsche
Bundespost
anordnen,
daB
bei
einem
VerstoB
gegen
eine
Auflage
ein
Ton
-
oder
Fern
seh-Rund
funkemp
-
fanger
auBer
Betrieb
zu
setzen
ist
und
erst
bei
Einhal-
tung
der
Au flag en
wieder
betrieben
werden
darf
.
Die
Auflagen
dieser
Genehmigung
kbnnen
jederzeit
erganzt
oder
geiindert
werden
.
2. Diese
Genehmigung
ersetzt
die
Allgemeine
Ton-
und
Fernseh-
Rundfunkgenehmigung
vom
11
.
Dezember
1970,
sie
gilt
ab
1.
Juli
19
79.
Bonn, den
14
. 5. 1979
Der
Bundesminister
fUr
das
Post
-
und
Fernmeldewesen
Im
Auftrag
Haist
*)
Siehe
Technische
Vorschriften
fUr
Ton-
und
Fernseh-
Rundfunkempfiinger,
verbftentlicht
im
Amtsblatt
des
Bundesministers
fur
da
s
Post-
und
Fernmeldewesen
.
**)
FLlr
ausnahmsweise
noch
nicht
gekennzeichnete
.
var
dem
1.
Juli
1979
errichtete
und
in
Betrieb
genommene
Ton·Rundfunkempfi:inger
wird
die
Kennzeichnung
nicht
ve
rlangl
.