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5) Betroffenenrechte:
Nach §19, 20, 34 und 35 BDSG haben Betroffene ein Recht auf Auskunft, Beri-
chtigung und Löschung oder Sperrung im Hinblick auf die zu ihrer Person ges-
peicherten Daten.
Gleiches gilt auch nach Artikel 12 der EG-Datenschutzrichtlinie, wonach jedem
Betroffenen ein Auskunftsrecht und je nach Fall auch Berichtigungs-, Löschungs-
oder Sperrungsansprüche zustehen, sofern die Verarbeitung nicht den Vorgaben
der EG-Datenschutzrichtlinie entspricht.
Ferner gibt es nach Artikel 14 der EG-Datenschutzrichtlinie auch ein Widerspruch-
srecht des Betroffenen bei einer Datenverarbeitung, wenn überwiegende, schutz-
würdige, sich aus ihrer besonderen Situation ergebende Gründe für den Betrof-
fenen bestehen.
6) Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten
(§42a BDSG):
Bei besonders schutzbedürftigen, in §42a Abs. 1 BDSG näher bezeichneten Dat-
enarten besteht grundsätzlich eine Verpflichtung der verantwortlichen Stelle, die
Betroffenen über den Datenverlust zu informieren. Ferner ist die zuständige Aufsi-
chtsbehörde unverzüglich über den Vorfall zu informieren.
7) Bußgeldvorschriften:
Die unbefugte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
kann nach §43 BDSG mit Bußgeldern von bis zu 300.000,00 geahndet werden.
Im Falle einer vorsätzlichen Begehung bestimmter Bußgeldtatbestände kann zu-
dem eine Straftat vorliegen, die nach §44 BDSG mit einer Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet werden kann.

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