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Philips D 8734 - Page 31

Philips D 8734
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Nur
fiir
Typ
D
8734/02
Die
Deutsche
Bundespost
informiert
Sehr
geehrter
Rundfunkteilnehmer!
Dieses
Gerat
ist
von
der
Deutschen
Bundespost
als
Ton-Rund-
funkempfanger
bzw.
als
Komponente
einer
soichen
Aniage
(Tuner,
Verstarker,
aktive
Lautsprecherbox)
zugelassen.
Es
entspricht
den
zur
Zeit
geltenden
Technischen
Vorschriften
der
Deutschen
Bun-
despost
und
ist
zum
Nachweis
dafiir
mit
einer
FTZ-Priifnummer
oder
dem
Funkschutzzeichen
des
Verbandes
Deutscher
Elektrotechniker
(VDE)
gekennzeichnet.
Bitte
iberzeugen
Sie
sich
selbst.
Dieses
Gerat
darf
im
Rahmen
der
nachstehend
abgedruckten
’All-
gemeinen
Genehmigung
fir
Ton
und
Fernseh-Rundfunkempfanger’
in
der
Bundesrepublik
Deutschland
betrieben
werden.
Beachten
Sie
aber
bitte,
daB
aufgrund
dieser
Allgemeinen
Genehmigung
mit
Rund-
funkempfangern
nur
Sendungen
des
Rundfunks
empfangen
werden
dirfen
*).
Wer
unbefugt
andere
Sendungen
(z.B.
des
Polizeifunks,
des
Seefunks,
der
Offentlichen
beweglichen
Landfunkdienste)
empfangt,
verst6Bt
gegen
die
Genehmigungsauflagen
und
macht
sich
daher
nach
§
15
Absatz
2a
des
Gesetzes
Uber
Fernmeldeanlagen
strafbar.
Die
Kennzeichnung
mit
der
FTZ-Priifnummer
oder
dem
Funkschutz-
zeichen
bietet
Ihnen
die
Gewahr,
daB
dieses
Gerat
keine
anderen
Fernmeldeanlagen
einschlieBlich
Funkanlagen
st6rt.
Eine
FTZ-Priifnummer
mit
den
Zusatzbuchstaben
SU
besagt,
daB
das
Gerat
auBerdem
in
geringem
MaBe
gegen
stérende
Beeinflussungen
durch
andere
Funkaniagen
(z.B.
des
Amateurfunks,
des
CB-Funks)
unempfindlich
ist.
Eine
gr6Bere
Unempfindlichkeit
gegen
stérende
Beeinflussungen
ist
bei
den
Gerdten
gewahrleistet,
die
eine
FTZ-Prifnmummer
mit
dem
Zusatz
S
**)
aufweisen.
Gerdte
mit
einer
FTZ-Prifnummer
ohne
Zusatzbuchstaben
S
oder
SU
sind
nicht
besonders
stérfest.
Wenn
Sie
Fragen
zur
FTZ-Priifnummer
haben,
wenden
Sie
sich
bitte
an
die
Ortlich
zustandige
FunkstérungsmeBstelle.
*)
Zum
Empfang
anderer
Sendungen
diirfen
Rundfunkempfanger
nur
mit
Genehmigung
der
Deutschen
Bundespost
benutzt
werden.
Allgemein
genehmigt
ist
zur
Zeit
der
Empfang
der
Aussendungen
von
Amateurfunkstel-
len
und
der
Normalfrequenz-
und
Zeitzeichensendungen.
**)
Ein
zusatzlicher
Buchstabe(E
und/oder
K)
hat
in
Bezug
auf
die
Storfestigkeit
keine
Bedeutung.
Allgemeine
Genehmigung
fiir
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
Die
aligemeine
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkgenehmigung
vom
11.
Dezem-
ber
1970
(verdffentlicht
im
Bundesanzeiger
Nr.
234
vom
16.
Dezember
1970)
wird
unter
Bezug
auf
Abschnitt
I
der
Genehmigung
durch
folgende
Fassung
der
Allgemeinen
Genehmigung
fir
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
gemaB
den
§§
1
und
2
des
Gesetzes
liber
Fernmeldeanlagen
ersetzt.
Genehmigung
fiir
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
I
1.
Die
Errichtung
und
der
Betrieb
von
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfangern
werdennach
§§
1
und
2des
Gesetzes
liber
Fernmeldeaniagen
in
der
Fassung
der
Bekanntmachung
vom
17.3.77
(BGBI.1S.
459)
allgemein
genehmigt.
2.
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
im
Sinne
dieser
Genehmigung
sind
Funkaniagen
gema8
§
1
Abs.
1
des
Gesetzes
ber
Fernmeldeanlagen,
die
ausschiieBlich
die
fur
Rundfunkempfanger
zugelassenen
Frequenzabstimm-
bereiche
*)
aufweisen
und
zum
Aufnehmen
und
gleichzeitigen
Hér-
oder
Sichtbarmachen
von
Ton- oder
Fernseh-Rundfunksendungen
bestimmt
sind.
Zum
Empfanger
gehéren
auch
eingebaute
oder
mit
ihm
fest
verbundene
Antennen
sowie
bei
Unterteilung
in
mehrere
Gerate
die
funktionsmaBig
zugehdrenden
Gerate.
AuBer
fir
den
Empfang
von
Rundfunksendungen
dirfen
Ton-
und
Fernseh-
Rundfunkempfanger
nur
mit
besonderer
Genehmigung
der
Deutschen
Bun-
despost
fiir
andere
Fernmeldezwecke
zusatzlich
benutzt
werden.
In
den
Empfanger
eingebaute
oder
sonst
mit
ihm
verbundene
Zusatzgerate
(z.B.
Ultraschallfernmeldeaniagen,
infrarotfernmeideantagen)
werden
von
dieser
Genehmigung
nicht
erfaBt
(ausgenommen
die
Einrichtungen
zum
Empfang
des
Verkehrsrundfunks).
Desgleichen
sind
andere
technische
Empfangereigenschaften,
die
tber
den
eigentlichen
Zweck
eines
Rund-
funkempfangers
hinausgehen
(z.B.
zum
Empfang
anderer
Funkdienste,
fir
die
Wiedergabe
im
Rahmen
von
Textiibertragungsverfahren),
hierdurch
nicht
genehnigt.
Hierflir
gelten
besondere
Regelungen.
IL
Diese
Genehmigung
wird
unter
nachstehenden
Auflagen
erteilt:
1.
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
mUussen
den
jeweils
geltenden
Technischen
Vorschriften
fur
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
ent-
sprechen.
Eingebaute
Zusatzgerate
miissen
den
fir
sie
geltenden
Bestim-
mungen
und
technischen
Vorschriften
geniigen.
Anderungen
der
Technischen
Vorschriften,
die
im
Amtsblatt
des
Bundesmi-
nisters
fir
das
Post-
und
Fernmeldewesen
verdffentlicht
werden,
muB
bei
schon
errichteten
und
in
Betrieb
genommenen
Ton-
und
Fernseh-Rund-
funkempfangern
nachgekommen
werden,
wenn
durch
den
Betrieb
dieser
Rundfunkempfanger
andere
elektrische
Anlagen
gest6rt
werden.
SerienmaBig
hergestelite
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
mussen
zum
Nachweis
dafiir,
daB
sie
den
Technischen
Vorschriften
entsprechen,
mit
einer
FTZ-Pritmummer
gekennzeichnet
sein
**).
Die
FTZ-Priifnummer
sagt
Uber
die
elektrische
und
mechanische
Sicherheit
und
die
Einhaltung
der
Strah-
tenschutzbestimmungen
nichts
aus.
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
dirfen
an
ortsfesten
oder
nichtorts-
festen
Rundfunk-Empfangsantennenanlagen,
-Verteilanlagen
oder
Kabel-
fernsehanlagen
betrieben
und
im
Rahmen
der
Bestimmungen
Uber
private
Drahtfernmeideanlagen
mit
Drahtfernmetdeaniagen
verbunden
werden.
Auf
demselben
Grundstiick
oder
innerhalb
eines
Fahrzeuges
dirfen
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
mit
anderen
Geradten
oder
sonstigen
Ge-
genstanden
(z.B.
Plattenspieler,
Magnetaufzeichnungs-
und
-Wiedergabege-
raten,
Antennen)
verbunden
werden,
sofern
diese
Gerate
von
der
Deutschen
Bundespost
genehmigt
sind
oder
keiner
Genehmigung
bedirfen.
Die
raumliche
Kombination
von
Funkanlagen
mit
Ton-
oder
Fernseh-Rund-
funkempfangern
ist
nur
dann
zulassig,
wenn
die
betreffenden
Funkanlagen
je
flr
sich
genehmigt
sind.
3.
Mit
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfangern
dirfen
aufgrund
dieser
Geneh-
migung
nur
Sendungen
des
Rundfunks
empfangen
werden,
also
Gbertragene
Tonsignale
(Musik,
Sprache)
und
Fernsehsignale
(nur
Bildinformationen).
Andere
Sendungen
(z.B.
des
Polizeifunks,
der
6ffentiichen
beweglichen
Landfunkdienste,
Dateniibertragungen)
diirfen
nicht
aufgenommen
werden;
werden
sie
jedoch
unbeabsichtigt
empfangen,
so
dirfen
sie
weder
auf-
gezeichnet,
noch
anderen
mitgeteilt,
noch
fiir
irgendwelche
Zwecke
aus-
gewertet
werden.
Das
Vorhandensein
solcher
Sendungen
darf
auch
nicht
anderen
zur
Kenntnis
gebracht
werden.
4.
Durch
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
darf
der
Betrieb
anderer
elektrischer
Anlagen
nicht
gestért
werden.
5.
Anderungen
der
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger,
die
die
zulassigen
Frequenzabstimmbereiche
der
Empfanger
erweitern,
gehen
Uber
den
Umfang
dieser
Genehmigung
hinaus
und
bediirfen
vor
ihrer
Ausfiihrung
einer
beson-
deren
Genehmigung
der
Deutschen
Bundespost.
Wer
aufgrund
dieser
Genehmigung
einen
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkemp-
fanger
betreibt,
hat
bei
einer
Anderung
der
kennzeichnenden
Merkmale
von
Ton-
oder
Fernseh-Rundfunksendern
(insbesondere
bei
Anderung
des
Sendeverfahrens
oder
bei
Frequenzwechsel)
die
ggf.
notwendig
werdenden
Anderungen
an
dem
Rundfunkempfanger
auf
seine
Kosten
vornehmen
zu
lassen.
6.
Die
Deutsche
Bundespost
ist
berechtigt,
Rundfunkempfanger
und
mit
ihnen
verbundene
Gerate
darauf
zu
prtifen,
ob
die
Auflagen
der
Genehmigung
und
die
Technischen
Vorschriften
eingehalten
werden.
Den
Beauftragten
der
Deutschen
Bundespostist
das
Betreten
der
Grundsttk-
ke
oder
Raume,
in
denen
sich
Ton-
oder
Fernseh-Rundfunkempfanger
befinden,
zu
den
verkehrstiblichen
Zeiten
zu
gestatten.
Befinden
sich
die
Rundfunkempfanger
oder
mit
ihnen
verbundene
Gerate
nicht
im
Verfigungs-
bereich
desjenigen,
der
die
Empfanger
betreibt,
so
hat
er
den
Beauftragten
der
Deutschen
Bundespost
Zutritt
zu
diesen
Teilen
zu
ermdglichen.
I.
Bei
Funkstdrungen,
die
nicht
durch
Mangel
der
Rundfunkempfanger
oder
der
mit
innen
verbundenen
Gerate
verursacht
werden,
kOnnen
die
FunkmeBdienste
der
Deutschen
Bundespost
zur
Feststellung
der
St6rung
in
Anspruch
genommen
werden.
1)
WwW.
.
Diese
Genehmigung
kann
allgemein
oder
durch
die
O6rtlich
zustandige
Oberpostdirektion
einem
einzelnen
Betreiber
gegeniber
fur
einen
bestimmten
Rundfunkempfanger
widerrufen
werden.
Ein
Widerruf
ist
insbesondere
zulassig,
wenn
die
unter
Abschnitt
I
aufgefiihrten
Auflagen
nicht
erfiillt
werden.
Anstatt
die
Genehmigung
zu
widerrufen,
kann
die
Deutsche
Bundespost
anordnen,
daB
bei
einem
VerstoB
gegen
eine
Auflage
ein
Ton-
und
Fernseh-
Rundfunkempfanger
auBer
Betrieb
zu
setzen
ist
und
erst
bei
Einhaltung
der
Auflagen
wieder
betrieben
werden
darf.
Die
Auflagen
dieser
Genehmigung
k6énnen
jederzeit
erganzt
oder
geandert
werden.
2.
Diese
Genehmigung
ersetzt
die
Allgemeine
Ton-
und
Fernseh-Rundfunk-
genehmigung
vom
11.
Dezember
1970,
sie
gilt
ab
1.
Juli
1979.
=
Bonn,
den
14.5.1979
Der
Bundesminister
fiir
das
Post-
und
Fernmeldewesen
Im
Auftrag
Haist
*)
Siehe
Technische
Vorschriften
fir
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger,
verdffentlicht
im
Amtsblatt
des
Bundesministers
fir
das
Post-
und
Fern-
meldewesen.
**)
Fur
ausnahmsweise
noch
nicht
gekennzeichnete,
vor
dem
1.
Juli
1979
errichtete
und
in
Betrieb
genommene
Ton-Rundfunkempfanger
wird
die
Kennzeichnung
nicht
verlangt.
115
of
1
41*42
[
)
44
116

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