FOR
UNITED
KINGDOM
MODEL
ONLY
WARNING:
As
the
colours
of
the
wires
in
the
mains
lead
of
this
appliance
may
not
correspond
with
the
coloured
markings
identifying
the
terminals
in
your
plug
proceed
as
follows:
The
wire
which
is
coloured
blue
must
be
connected
to
the
terminal
which
is
marked
with
the
letter
N
or
coloured
black.
The
wire
which
is
coloured
brown
must
be
connected
to
the
terminal
which
is
marked
with
the
letter
L
or
coloured
red.
Die
Deutsche
Bundespost
informiert
Sehr
geehrter
Rundfunktelinehmer,
Dieses
Gerdt
ist
von
der
Deutschen
Bundespost
als
Ton-
bzw.
Ternseh-Rund-funkempfanger
bzw.
als
Komponente
einer
solchen
Aniage
(Tuner,
Verstarker,
aktive
Lautsprecherbox,
Frenseh-Monitor
u.
dgl.)
zugelassen.
Is
entspricht
den
zur
Zeit
geltenden
Technischen
Vorschriften
und
ist
zum
Nachweis
dafiir
mit
dem
Zulassungszeichen
der
Deutschen
Bundespost
gekennzeichnet.
Bitte
Gberzeugen
Sie
sich
selbst.
Dieses
Gerat
darf
im
Rahmen
der
“Allgemeingenehmigung
fiir
das
Irrichten
und
Betreiben
von
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkemptangern”
in
der
Bundesrepublik
Deutschland
betrieben
werden.
Beachten
Sie
aber
bitte,
da
autgrund
dieser
Genehmigung
hur
fir
die
Alilgemeinheit
bestimmte
Sendungen
und
solche,
fiir
die
ebenfalls
eine
Allgemeine
Empfangsgenehmigung
erteilt
worden
ist*).
empfangen
und
wiedergegeben
werden
diirfen.
Wer
unbefugt
andere
Sendungen
(z.
B.
des
Polizeifunks,
des
Mobilfunks}
emfangt
und
wiedergibt,
versté8t
gegen
die
Genehmigungsauflagen
und
macht
sich
daher
nach
§
15,
Absatz
2a
des
Gesetzes
Uber
Fernmetdeantagen
strafbar.
Die
Kennzeichnung
mit
dem
Zulassungszeichen
bietet
Ihnen
die
Gew&hr,
daB®
dieses
Ger&t
keine
anderen
ordnungsgema8
errichteten
und
betriebenen
elektrischen
Antlagen
stort.
Der
Zusatzbuchstabe
S**)
beim
Zulassungszeichen
besagt
auGerdem,
daB&
das
Gerat
gegen
stérendue
Beeinflussungen
durch
andere
ordnungsgemaB
errichtete
und
betriebene
elektrische
Aniagen
weitgehend
unemofinolich
ist,
Geréte
ohne
den
Zusatz
S
sind
nicht
besonders
sicher
gegen
Beeinflussungen.
Soflten
bei
Geréten
mit
dem
Zusatz
S
ausnahmsweise
trotzdem
Beeinflussungen
auftreten,
oder
wenn
Sie
Fragen
haben,
so
wenden
Sie
sich
bitte
an
die
drtlich
zusténdige
FunkstérungsmeBstelle.
*)
Zur
Zeit
fir
den
Empfang
der
Aussendungen
von
Amateurfunkstellen
und
der
Normal
frequenz-
und
Zeitzeichensendungen.
**)
Weitere
Zusdtze
haben
in
Bezug
aut
die
Stérfestigkeit
keine
Bedeutung,
Sie
geben
bei
Empfangern
vielmehr
Aufschlu@
Gber
Empfangsméglichkeiten.
Allgemeine
Genehmigung
far
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
Oie
Aligememe
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkgenehmigung
vom
11
12.1970
(verdffenticht
im
Bundesanzerger
Nr
234
vorn
16.12.1970)
wird
unter
Bezug
aut
Abschnitt
ill
der
Genehmigung
durch
folgende
Fassung
der
Aligememen
Genehmigung
fir
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkemptanger
gema&
den
$$
1
und
2
des
Gesetzes
Uber
Fernmeideamagen
ersetzt
Genehmigung
far
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfénger
1
1.
Die
Errichtung
und
der
Betreb
von
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfangern
werden
nach
$$
1
und
2
des
Gesetzes
Uber
Fernmeldeanlagen
in
der
Fassung
der
Bekanntmachung
vom
173.1977
(BGBI.
|.
S.
459)
alige-
mein
genehmigt
2.
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
im
Sinne
dieser
Genehmigung
sind
Funkanlagen
gema&
§
1
Abs
1
des
Gesetzes
uber
Fernmeldeaniagen,
die
ausschlieBlich
die
fir
Rundfunkempfanger
zugelassenen
Frequen-
Zabstimmbereiche
*)
aufwersen
und
zum
Aufnehmen
und
gieichzeitigen
Hér-
oder
Sichtbarmachen
von
Ton-
oder
Fernseh-Rundtunksendungen
bestimmt
sind.
Zum
Empfanger
gehéren
auch
eingebaute
oder
mit
ihm
fest
verbundene
Antennen
sowre
bei
Untertedung
in
mehrere
Gerate
die
funktionsmabig
zugehorenden
Gerate.
Auer
fur
den
Emptang
von
Rundfunksendungen
diirfen
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
nur
mit
beson-
derer
Genehmigung
der
Deutschen
Bundespost
tur
andere
Fernmeldezwecke
zusatzlich
benutzt
werden.
In
den
Empfinger
eingebaute
oder
sonst
mit
ihm
verbundene
Zusatzgerate
(2.B.
Uttraschallfernmeideantagen,
intrarotfermmeldeantagen)
werden
von
cieser
Genehmigung
nicht
erfakt
(ausgenommen
die
Emnchtungen
zum
Emptang
des
Verkehrsrundfunks).
Desgleichen
sind
andere
technische
Empfangeresgenschatten,
die
Uber
den
ergentlichen
Zweck
eines
Rundfunkempfangers
hinausgehen
(2.8
zum
Empfang
anderer
Funkdienste.
fur
die
Wiedergabe
im
Rahmen
von
Textibertragungsvertahren)
hierdurch
nicht
genehmugt.
Hierfiir
gelten
besondere
Regelungen
Ul}
Diese
Genehmigung
wird
unter
nachstehenden
Autlagen
erteilt.
1.
Ton:
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
mUssen
den
jeweils
geltenden
Technischen
Vorschiiften
fur
Ton
und
Fernseh-Rundfunkempftanger
entsprechen.
Emgebaute
Zusatzgerate
mussen
den
tur
sie
geltenden
Bestim-
mungen
und
technischen
Vorschriften
geniigen
Anderungen
der
Technischen
Vorschniften,
die
mm
Amisblatt
des
Bundesmmisters
ftir
das
Post-
und
Fernmet-
dewesen
verdffentlicht
werden,
muB
bei
schon
ernchteten
und
in
Betrieb
genommenen
Ton-
und
Femseh-
Rundtunkemptangern
nachgekormmen
werden,
wenn
durch
den
Betneb
dieser
Rundtunkempfanger
andere
elek-
trische
Aniagen
gestort
werden.
Serienmatig
hergestethe
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
mtissen
zum
Nachwers
dafir,
da&
se
den
IMPORTANT
The
wires
in
this
mains
lead
are
coloured
in
accordance
with
the
following
code:
Neutral
Live
Blue:
Brown:
Technischen
Vorschriften
entsprechen,
mit
einer
DBP-Prifnummer
gekennzerchnet
sem.
“*)
Die
DBP-Priifnum-
mer
sagt
tiber
die
elektrische
und
mechanische
Sicherheit
und
die
Ewmhaftung
der
Strahlenschutzbestemmungen
nichts
aus.
Ton.
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
dirfen
an
ortsfesten
oder
nichtorsfesten
Rundfunk-Emptangsanten-
nenanlagen,
-Vertelantagen
oder
Kabeifernsehanlagen
betrieben
und
im
Rahmen
der
Bestimmungen
Uber
private
Drahtfernmeideaniagen
mit
Drahtfernmeldeanlagen
verbunden
werden.
Aut
demselben
Grundstick
oder
innerhalb
eines
Fahrzeuges
dirten
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkemptanger
mit
anderen
Geraten
oder
sonstigen
Gegenstanden
(2.B.
Plattenspieler,
Magnetaufzerchnungs-
und
-Wiedergabeger-
te.
Antennen)
verbunden
werden,
sofern
diese
Gerate
von
der
Deutschen
Bundespost
genehmugt
sind
oder
keiner
Genehmigung
bedirfen
Die
raumliche
Kombination
von
Funkanlagen
mit
Ton-
oder
Femnseh-Rundfunkempfangern
ist
qur
dann
zuldssig,
wenn
die
betreffenden
Funkanlagen
je
fur
sich
genehmigt
sind.
3.
Mit
Ton-
oder
Fernseh-Rundiunkemptangern
durfen
aufgrund
dieser
Genehmigung
nut
Sendungen
des
Rungfunks
empfangen
werden,
also
Ubertragene
Tonsignale
(Musik,
Sprache)
und
Fernsehsignale
(nur
Biidintor-
mationen).
Andere
Sendungen
(2.8.
des
Polizeifunks.
der
offentichen
beweghchen
Landfunkdienste,
Datenuber-
tragungen)
dirfen
nicht
autgenommen
werden,
werden
sie
jedoch
unbeabsichtigt
empfangen,
so
durfen
sie
weder
aufgezeichnet,
noch
anderen
mitgetéilt,
noch
fur
irgendwelche
Zwecke
ausgewertet
werden
Das
Vorhan-
densein
solcher
Sendungen
dart
auch
nicht
anderen
zur
Kenntnts
gebracht
werden
4.
Durch
Ton-
oder
Fernseh-Rundiunkempfanger
darf
der
Betrieb
anderer
elektrischer
Anlagen
nicht
geston
wer-
den.
5.
Anderungen
der
Ton-
oder
Fernseh-Rundfunkempianger,
die
die
zulassigen
Frequenzabsummbereiche
der
Emptanger
erweitern,
gehen
Uber
den
Umfang
dieser
Genehmigung
hinaus
und
bedurten
vor
ihrer
Austishrung
einer
besonderen
Genehmigung
der
Deutschen
Bundespost
Wer
aufgrund
dieser
Genehmigung
einen
Ton-
oder
Fernseh-Rundfunkempfanger
betrevbt,
hat
bei
emer
Anderung
der
kennzeichnenden
Merkmate
von
Ton-
oder
Fernseh-Rundfunksendem
{insbesondere
bei
Anderung
des
Sendevertahrens
oder
be:
Frequenzwechsell
die
ggf,
notwendiy
werdenden
Anderungen
an
den
Rundiun-
kemptangern
aut
seine
Kosten
vornehmen
zu
lassen
6
Die
Deutsche
Bundespost
ist
berechtigt.
Rundfunkemptanger
und
mit
ihnen
verbundene
Gerate
daraul
zu
pri-
fen.
ob
die
Auflagen
der
Genehmigung
und
die
Technischen
Vorschriften
eingehalten
werden.
Den
Beauftragten
der
Deutschen
Bundespost
ist
das
Betreten
der
Grundstucke
oder
Raume,
in
denen
sich
Ton-
oder
Fernseh-Rundtunkempfanger
befinden,
zu
den
verkehrsubiichen
Zerten
zu
gestatten
Befinden
sich
die
Rundtunkemptanger
oder
mit
ihnen
verbundene
Gerate
nicht
im
Verfugungsbererch
desjenigen,
der
die
Empianger
betreibt,
so
hat
er
den
Beauftragten
der
Deutschen
Bundespost
Zutritt
zu
diesen
Teilen
zu
ermog:
lichen.
nN
mu
Bei
Funkstérungen
die
nicht
durch
Mangel
der
Rundfunkempfanger
oder
der
mit
ihnen
verbundenen
Gerate
verursacht
werden,
konnen
die
Funkmeédienste
der
Deutschen
Bundespost
zur
Feststellung
der
Stérung
in
Anspruch
genommen
werden.
WV.
1.
Diese
Genehmigung
kann
aligemein
oder
durch
die
drthch
zustandige
Oberpostdirektion
einem
emnzeinen
Bet-
reiber
gegenuber
fr
einen
bestimmten
Rundfunkempfanger
widerrufen
werden,
Ein
Widerruf
ist
insbesondere
zuléssig,
wenn
die
unter
Abschnitt
iI
aufgeféhrten
Auflagen
nicht
erfullt
werden
Anstatt
die
Genehmigung
zu
widerrufen.
kann
die
Deutsche
Bundespost
anordnen.
dafs
be:
einem
Versto8
gegen
eine
Auflage
ein
Ton-
oder
Fernseh-Rundfunkempfanger
aufer
Betneb
zu
setzen
Ist
und
erst
be:
Emhal-
tung
der
Auflagen
wieder
betneben
werden
dart.
Die
Auflagen
dieser
Genehmigung
konnen
jederzeit
erganzt
oder
geandert
werden
2.
Diese
Genehmigung
ersetzt
die
Allgemeine
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkgenehmigung
vor
14.12.1970.
sre
gilt
ab
17.1979.
Bonn,
den
14.65.1979
7
Der
Bundesmunister
fur
das
Post-
und
Fernmeldewesen
Im
Auftrag
Haist
")
Siehe
Technische
Vorschriften
fur
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger.
verdffenticht
im
Amtsbiatt
des
Bundesministers
fiir
das
Post-
und
Fernmeldewesen.
L_
**)
Fur
ausnahmsweise
noch
nicht
gekennzeichnete,
vor
dem
1.7.1979
erichtete
und
in
Betneb
genommene
Ton-Rundfunkempfanger
wird
die
Kennzeichnung
nicht
venangt.