o
™m
[om
par
”
oO
=<
Die
Deutsche
Bundespost
informiert
Sehr
geehrter
Rundfunkteilnehmer!
Dieses
Gert
ist
von
der
Deutschen
Bundespost
als
Ton-Rundfunkempfanger
bzw.
als
Komponente
einer
solchen
Anlage
(Tuner,
Verstarker,
aktive
Lautsprecherbox)
zugelassen.
Es
entspricht
den
zur
Zeit
geltenden
Technischen
Vorschriften
der
Deutschen
Bundespost
und
ist
zum
Nachweis
dafiir
mit
dem
entsprechenden
Zulassungszeichen
gekennzeichnet.
Bitte
iberzeugen
Sie
sich
selbst.
Dieses
Geraét
darf
im
Rahmen
der
nachstehend
abgedruckten™
‘Allgemeinen
Genehmigung
fir
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger’
in
der
Bundesrepublik
Deutschiand
betrieben
werden.
Beachten
Sie
aber
bitte,
da
aufgrund
dieser
Allgemeinen
Genehmigung
nur
Sendungen
des
Rundfunks
empfangen
werden
durfen
*).
Wer
unbefugt
andere.
Sendungen
(z.B.
des
Polizeifunks,
des
Seefunks,
der
dffentlichen
beweglichen
Landfunkdienste)
empfangt,
versté&t
gegen
die
Genehmigungsauflagen
und
macht
sich
daher
nach
§
15
Absatz
2a
des
Gesetzes
Gber
Fernmeldeanlagen
strafbar.
Die
Kennzeichnung
mit
dem
Zulassungszeichen
bietet
Ihnen
die
Gewahr,
da
dieses
Gerat
keine
anderen
Fernmeldeaniagen
einschlieBlich
Funkanlagen
stért.
Die
Zusatzbuchstaben
S
oder
SK
beim
Zulassungszeichen
besagen
auBerdem,
daR
das
Gerat
gegen
stérende
Beeinflussungen
durch
andere
Funkanlagen
(z.B.
des
Amateurfunks,
des
CB-
Funks)
weitgehend
unempfindlich
ist.
Sollten
ausnahmsweise
trotzdem
Stérungen
auftreten,
so
wenden
Sie
sich
bitte
an
die
értlich
zustandige
FunkstérungsmeRstelle.
*)
Zum
Empfang
anderer
Sendungen
dirfen
Rundfunkempfanger
nur
mit
Genehmigung
der
Deutschen
Bundespost
benutzt
werden.
Allgemein
genehmigt
ist
zur
Zeit
der
Empfang
der
Aussendungen
von
Amateurfunkstellen
und
der
Normalfrequenz-
und
Zeitzeichensendungen.
Allgemeine
Genehmigung
_.
fir
Ton-
und:
Fernseh-
un
uakempfanger
Die
allgemeine
Ton-
und
Femseh-Rundfunkgenehmigung
vom
11.
Dezember
1970
(verdffentli-
cht
im
Bundesanzeiger
Nr.
234
vom
16.
Dezember
1970)
wird
unter
Bezug
auf
Abschnitt
III
der
Genehmigung
durch
folgende
Fassung
der
Aligemeinen
Genehmigung
fiir
Ton-
und
Fernseh-
Rundfunkemptinger
gema
den
§
1
und
2
des
Gesetzes
Uber
Fernmeideantagen
ersetzt.
Genehmigung
fiir
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
I
1.
Die
Errichtung
und
der
Betrieb
von
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfangerm
werden
nach
§
t
und
2
des
Gesetzes
Uber
Fernmeldeanlagen
in
der
Fassung
der
Bekanntmachung
vom
17,3.77
(BGBI.
|
S.
459)
allgemein
genehmigt.
2.
Ton-
und
Fernseh-Aundfunkempfanger
im
Sinne
dieser
Genehmigung
sind.
Funkantagen
gemaR
§
1
Abs.
1
des
Gesetzes
Uber
Fernmeldeanlagen,
die
ausschlieRlich
die
fir
Rund-
funkempfanger
zugelassenen
Frequenzabstimmbereiche
*)
aufweisen
und
zum
Aufnehmen
und
gleichzeitigen
Hér-
oder
Sichtbarmachen
von
Ton-
oder
Fernseh-Rundfunksendungen
bestimmt
sind.
Zum
Empfinger
gehdéren
auch
eingebaute
oder
mit
ihm
fest
verbundene
ae
sowie
bei
Unterteilung
in
mehrere
Gerate
die
funktionsmaRig
zugehdrenden
erate,
AuBer
fir
den
Empfang
von
Rundfunksendungen
dirfen
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
hur
mit
besonderer
Genehmigung
der
Deutschen
Bundespost
fur
andere
Fernmeldezwecke
zusatzlich
benutzt
werden.
In
den
Empfanger
eingebaute
oder
sonst
mit
ihm
verbundene
Zusatzgeréte
(z.B.
U-
traschalifernmeideanlagen,
Infrarotfernmeideaniagen)
werden
von
dieser
Genehmigung
nicht
erfaSt
(ausgenommen
die
Einrichtungen
zum
Empfang
des
Verkehrsfunks).
Desgieichen
sind
andere
technische
Empfangereigenschaften,
die
dber
den
eigentlichen
Zweck
eines
Rund-
funkempfangers
hinausgehen
(z.8.
zum
Empfang
anderer
Funktdienste,
fir
die
Wiedergabe
im
Rahmen
von
Textiibertragungsverfahren},
hierdurch
nicht
genehmigt.
Hierfir
gelten
besondere
Regelungen.
tl.
Diese
Genehmigung
wird
unter
nachstehenden
Aufiagen
erteilt:
1.
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
missen
den
jeweils
geltenden
Technischen
Vorschriften
fur
Tor-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
entsprechen.
Eingebaute
Zusatzgerate
missen
den
fur
sie
geltenden
Bestimmungen
und
technischen
Vorschriften
genigen.
Anderungen
der
Technischen
Vorschriften,
die
im
Amtsblatt
des
Bundesministers
fir
das
Post-
und
Fernmeldewesen
verdffentlicht
werden,
mu®
bei
schon
errichteten
und
in
Betrieb
genommenen
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfangern
nachgekommen
werden,
wenn
durch
den
Betrieb
dieser
Rundfunkempfanger
andere
elektrische
Anlagen
gestdrt
werden.
SerienmaBig
hergestellte
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
missen
zum
Nachweis
dafiir,
dafS
sie
den
Technischen
Vorschriften
entsprechen,
mit
einem
Zulassungszeichen
gek-
ennzeichnet
sein
**).
Das
Zulassungszeichen
sagt
Uber
die
elektrische
und
mechanische
Sicherheit
und
die
Einhaltung
der
Strahlenschutzbestimmungen
nichts
aus.
2.
Ton
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
dirfen
an
ortsfesten
oder
nichtortsfesten
Rundfunk-
Empfangsantennenanlagen,
-Verteilaniagen
oder
Kabelfernsehanlagen
betrieben
und
im
Rahmen
der
Bestimmungen
Uber
private
Drahtfernmeldeaniagen
mit
Drahtfernmeldeaniagen
verbunden
werden.
Auf
demselben
Grundstick
oder
innerhalb
eines
Fahrzeuges
durfen
Ton-
und
Fernseh-Rund-
funkempfanger
mit
anderen
Geraten
oder
sonstigen
Gegenstanden
(z.B.
Plattenspieler,
Mag-
netaufzeichnungs-
und
-Wiedergabegeraten,
Antennen}
verbunden
werden,
sofem
diese
Gerate
von
der
Deutschen
Bundespost
genehmigt
sind
oder
keiner
Genehmigung
bedirfen.
Die
réumliche
Kombination
von
Funkanlagen
mit
Ton-
oder
Fernseh-Rundfunkempfangern
ist
nur
dann
zulassig,
wenn
die
betreffenden
Funkanlagen
je
fir
sich
genehmigt
sind.
39
3.
Mit
Ton
und
Femseh-Rundfunkempfangern
dirfen
aufgrund
dieser
Genehmigung
nur
Sendungen
des
Rundfunks
empfangen
werden,
also
Ubertragene
Tonsignale
(Musik,
Spra-
che)
und
Fernsehsignale
(nur
Bildinformationen).
Andere
Sendungen
(z.B.
des
Polizeifunks,
der
Sffentlichen
beweglichen
Landfunkdienste,
Datendbertragungen)
durfen
nicht
aufgenom-
men
werden;
werden
sie
jedoch
unbeabsichtigt
empfangen,
so
dirten
sie
weder
autgezeich-
net,
noch
anderen
mitgeteilt,
noch
fir
irgendweiche
Zwecke
ausgewertet
werden.
Das
Vorhandensein
solcher
Sendungen
darf
auch
nicht
anderen
zur
Kenntnis
gebracht
werden.
4.
Durch
Ton
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
darf
der
Betrieb
anderer
elektrischer
Anlagen
nicht
gestdrt
werden.
5.
Anderungen
der
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger,
die die
zulassigen
Frequenzab-
stimmbereiche
der
Empfanger
erweitern,
gehen
Gber
den
Umfang
dieser
Genehmigung
hinaus
und
bedirfen
vor
ihrer
Ausfihrung
einer
besonderen
Genehmigung
der
Deutschen
Bundespost.
Wer
aufgrund
dieser
Genehmigung
einen
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
betreigt,
hat
bei
einer
Anderung
der
kennzeichnenden
Merkmale
von
Ton-
oder
Fernseh-Rundfunksendem
{insbesondere
bei
Anderung
des
Sendeverfahrens
oder
bei
Frequenzwechsel)
die
ggf.
not-
wendig
werdenden
Anderungen
an
dem
Rundfunkempfanger
auf
seine
Kosten
vornehmen
zu
lassen.
6.
Die
Deutsche
Bundespost
ist
berechtigt,
Rundfunkempfanger
und
mit
ihnen
verbundene
Gerdte
darauf
zu
prifen,
ob
die
Auflagen
der
Genehmigung
und
die
Technischen
Vorschritten
eingehalten
werden.
Den
Besuftragten
der
Deutschen
Bundespost
ist
das
Betreten
der
Grundstiicke
oder
Raume,
in
denen
sich
Ton-
oder
Fernseh-Rundfunkempfanger
befinden,
zu
den
verkehrsiblichen
Zeiten
zu
gestatten.
Befinden
sich
die
Rundfunkempfanger
oder
mit
ihnen
verbundene
Gerate
nicht
im
Verfigungsbereich
desjenigen,
der
die
Empfanger
betreibt,
so
hat
er
den
Beauftragten
der
Deutschen
Bundespost
Zutritt
zu
diesen
Teilen
zu
ermdglichen.
i.
Bei
Funkstérungen,
die
nicht
durch
Mangel
der
Rundfunkempfanger
oder
der
mit
ihnen
verbun-
denen
Gerate
verursacht
werden,
kénnen
die
FunkmeRdienste
der
Deutschen
Bundespost
zur
Feststellung
der
St6érung
in
Anspruch
genommen
werden.
WV.
1,
Diese
Genehmigung
kann
allgemein
oder
durch
die
drtlich
zustandige
Oberpostdirektion
einem
einzelnen
Betreiber
gegentber
fir
einen
bestimmten
Rundfunkempfanger
widerrufen
werden.
Ein
Widerruf
ist
insbesondere
zulassig,
wenn
die
unter
Abschnitt
||
aufgefihrten
Auflagen
nicht
erfilit
werden.
Anstatt
die
Genehmigung
zu
widerrufen,
kann
die
Deutsche
Bundespost
anordnen,
dat
bei
einem
Versto&
gegen
eine
Auflage
ein
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
auBer
Betrieb
zu
setzen
ist
und
erst
bei
Einhaltung
der
Auflagan
wieder
betrieben
werden
dart.
Die
Auflagen
dieser
Genehmigung
kénnen
jederzeit
erganzt
oder
geandert
werden.
2.
Diese
Genehmigung
ersetzt
die
Allgemeine
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkgenehmigung
vom
11.
Dezember
1970,
sie
gilt
ab
1.
Juli
1979.
Bonn,
den
14.5.1979
Der
Bundesminister
fir
das
Post-
und
Femmeldewesen
im
Auftrag
Haist
*)
Siehe
Technische
Vorschriften
fur
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger,
verdffentlicht
im
Amtsblatt
des
Bundesministers
fir
das
Post-
und
Fernmeldewesen.
**)Fir
ausnahmsweise
noch
nicht
gekennzeichnete,
vor
dem
1.
Juli
1979
errichtete
und
in
Betrieb
genommene
Ton-Rundfunkempfanger
wird
die
Kennzeichnung
nicht
verlangt.