Dräger Safety AG & Co. KGaA
Revalstrasse 1
D-23560 Luebeck
Germany
Tel.+49 451 8 82 - 0
Fax+49 451 8 82 - 20 80
www.draeger.com
Notified body
Involved in type approval
BGIA - Berufsgenossenschaftliches Institut für Arbeitsschutz
Alte Heerstrasse 111
D-53757 Sankt Augustin
Germany
Reference number:
Involved in quality control
EXAM BBG Prüf- und Zertifizier GmbH
Am Technologiepark 1
D-45307 Essen
Germany
Reference number:
90 21 496 - GA 1430.020 MUL098
© Dräger Safety AG & Co. KGaA
5th edition - November 2006
Subject to alteration
de
Atemfilter X-plore
®
Bajonett
Gebrauchsanweisung
en
Respiratory filter X-plore
®
Bayonet
Instructions for Use
fr
Filtre respiratoire X-plore
®
baïonnette
Notice d'utilisation
es
Filtro respiratorio X-plore
®
de cierre de bayoneta
Instrucciones de uso
it
Filtri di protezione respiratoria X-plore
®
con attacco a baionetta
Istruzioni per I'uso
nl
Adembeschermend filter X-plore
®
bajonet
Gebruiksaanwijzing
1
11
12
A
B
CD
C
11
2
1
1
2
00521496.eps
2
X-plore 3300/3500
X-plore 5500
Zu Ihrer Sicherheit
Gebrauchsanweisung beachten
Jede Handhabung an dem Atemfilter setzt die genaue Kenntnis und
Beachtung dieser Gebrauchsanweisung sowie der Gebrauchs-
anweisung des jeweils verwendeten Atemanschlusses voraus.
Das Atemfilter ist nur für die beschriebene Verwendung bestimmt.
Haftung für Funktion bzw. Schäden
Die Haftung für die Funktion des Atemfilters geht in jedem Fall auf den
Eigentümer oder Betreiber über, wenn eine Handhabung erfolgt, die
nicht der bestimmungsgemäßen Verwendung entspricht. Für Schäden,
die durch die Nichtbeachtung der vorstehenden Hinweise eintreten,
haftet Dräger Safety nicht. Gewährleistungs- und Haftungs-
bedingungen der Verkaufs- und Lieferbedingungen von Dräger Safety
werden durch vorstehende Hinweise nicht erweitert.
Dräger Safety AG & Co. KGaA
Verwendungszweck
X-plore Bajonett Atemfilter (Gas,- Partikel- oder Kombinationsfilter)
bilden mit Dräger Halbmasken (X-plore 3300/3500) oder Vollmasken
(X-plore 5500) ein Filtergerät. Filtergeräte filtern aus der vom Träger
eingeatmeten Luft innerhalb der angegebenen Grenzwerte bestimmte
Gase, Dämpfe und Partikel.
Leistung und Kennzeichnung der Dräger-Atemfilter entsprechen
EN 14387:2004 bzw. EN 143:2000 /A1:2006 sowie anderen
Vorschriften. Als Hilfestellung bei der Auswahl des richtigen Atemfilters
kann die umfangreiche Auflistung gefährlicher Stoffe in der Dräger
Voice Datenbank dienen (siehe www.draeger.com/voice).
Vorfilter dienen dazu, Partikelfilter vor starker Verschmutzung (z. B.
durch Farbspritzer, Späne o. ä.) zu schützen. Die Vorfilter sind nicht für
den Einsatz gegen Grobstäube geeignet.
Symbolerklärung
Achtung! Gebrauchsanweisung beachten.
Lagerfähig bis …
Temperaturbereich der Lagerbedingungen
Maximale Feuchte der Lagerbedingungen
Immer zwei Atemfilter gleichen Typs verwenden.
R Die Kennzeichnung mit „R“ bedeutet, dass durch zusätzliche
Prüfungen nach EN 143:2000/A1:2006 nachgewiesen wurde,
dass das Partikelfilter bzw. der Partikelfilterteil des Kombi-
nationsfilters für die Wiederverwendung nach Aerosolexposition
(Verwendung über mehrere Arbeitsschichten) geeignet ist.
NR Die Kennzeichnung mit „NR“ bedeutet, dass durch zusätzliche
Prüfungen nach EN 143:2000/A1:2006 nachgewiesen wurde,
dass das Partikelfilter bzw. der Partikelfilterteil des
Kombinationsfilters nur für maximal eine Arbeitsschicht
verwendet werden darf.
DE - Gebrauchsanweisung
-10°C
+55°C
<90%
Voraussetzungen für den Gebrauch
Für den Gebrauch von Filtergeräten sind die EN 529 „Anleitung zur
Auswahl und Anwendung von Atemschutzgeräten“ oder die
entsprechenden nationalen Regeln maßgeblich. In Deutschland sind
dies die BGR 190 “Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten“ des
Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften sowie
EN 14387:2004 und EN 143:2000/A1:2006. Der Benutzer eines
Filtergerätes muss im Gebrauch unterwiesen, geeignet und
atemschutztauglich nach BGI 504-26 sein.
— Die Umgebungsverhältnisse (insbesondere Art und Konzentration
der Schadstoffe) müssen bekannt sein.
— Der Sauerstoffgehalt der Umgebungsluft darf nicht unter folgende
Grenzwerte sinken:
17 Vol.-% in Europa mit Ausnahme der Niederlande, Belgien, UK
19 Vol.-% in den Niederlanden, Belgien, UK, Australien, Neuseeland.
Für andere Länder nationale Vorschriften beachten!
— Es muss sichergestellt sein, dass sich die Umgebungsatmosphäre
nicht nachteilig verändern kann.
— Filtergeräte bei Verdacht auf Schadstoffe mit geringen Warn-
eigenschaften (Geruch, Geschmack, Reizung der Augen und
Atemwege) nicht einsetzen.
— Unbelüftete Behälter, Gruben, Kanäle usw. dürfen mit Filtergeräten
nicht betreten werden.
— Eignung des Atemfilters prüfen: Kennfarbe, Kennzeichnung,
Verfalldatum.
— Notwendigkeit weiterer persönlicher Schutzausrüstungen und deren
Kompatibilität prüfen.
— Gasfilter schützen nicht gegen Partikel! Partikelfilter schützen nicht
gegen Gase und Dämpfe! Im Zweifelsfall Kombinationsfilter
verwenden!
— Schadgase, die schwerer als Luft sind, können sich in Bodennähe in
höheren Konzentrationen anreichern.
— Für niedrigsiedende organische Verbindungen (Siedepunkt ≤65
o
C)
sind spezielle Anwendungsregeln (in Deutschland z. B.
BGR 190 3.3.3.1) und Einsatzbeschränkungen zu beachten!
— Beschädigte Atemfilter oder Atemfilter aus beschädigtem Beutel
nicht benutzen.
— Atemfilter, deren Lagerfähigkeitsdatum überschritten ist (Angaben
auf dem Atemfilter), nicht verwenden.
— Es müssen immer beide Atemfilter gleichzeitig gewechselt werden.
Beide Atemfilter müssen aus einer Verpackungseinheit, d. h. von
demselben Filtertyp und derselben Filterklasse (z. B. A1-P3), sein.
WARNUNG!
Filtergerät bei Unklarheiten über Verwendungszweck oder Einsatz-
bedingungen nicht verwenden. Bei der Verwendung folgende Hin-
weise beachten.
Andernfalls kann dies beim Benutzer zu schweren Gesundheits-
schäden oder sogar zum Tod führen.
— Bei Wiederverwendung von Atemfiltern sicherstellen, dass eine
Wiederverwendung zulässig ist (Atemfilter ist mit R gekennzeichnet)
und dass die Restgebrauchsdauer ausreichend ist.
— Beim Einsatz von Partikelfiltern gegen Partikel radioaktiver Stoffe,
luftgetragene biologische Arbeitsstoffe und Enzyme die Wieder-
verwendbarkeit prüfen; gegebenenfalls an Dräger Safety wenden.
— Gebrauchsanweisung der Zweifiltermaske beachten.
— Filterpaare, die schwerer als 300 g sind, nur mit einer Vollmaske
verwenden (siehe Tabelle 1).
Legende:
X: kann mit Halbmaske X-plore 3300/3500 oder
Vollmaske X-plore 5500 verwendet werden
O: darf nur mit Vollmaske X-plore 5500 verwendet werden
Auswahl für den Gebrauch von Filtergeräten (Angaben
gemäß BGR 190 aus Deutschland)
Tabelle 1:
Filter-
typ
Benennung Sach-
nummer
Filterpaar plus Vor-
filter
plus Pad-
Partikel-
Filter
Gasfilter
A1 6738005 X X
A2 6738006 X X
ABEK1 6738007 X X
ABE1 6738359 X X
A2B2 6738358 X X
Partikelfilter
P3 R 6738011 X
Pad P1 6738001 X
Pad P2 6738002 X
Kombinationsfilter
A1-P3 R D 6738015 X X
A2-P3 R D 6738016 X X
ABEK1Hg-P3 R D 6738017 X O
A2B2-P3 R D 6738368 X O
ABEK2Hg-P3 R D 6738369 O O
Tabelle 2: Auswahl Filtergeräte
Geräteart Vielfaches
des Grenz-
wertes
1)
1)Änderungen durch nationale Regelungen möglich.
Bemerkungen,
Einschränkungen
Halb-/Viertelmaske mit
P1-Filter
4 Nicht gegen krebserzeugende
und radioaktive Stoffe,
luftgetragene biologische
Arbeitsstoffe der Risikogruppe
2 und 3 und Enzyme
Halb-/Viertelmaske mit
P2-Filter
10 Nicht gegen radioaktive Stoffe,
luftgetragene biologische
Arbeitsstoffe der Risikogruppe
3 und Enzyme
Vollmaske mit P2-Filter 15 Nicht gegen radioaktive Stoffe,
luftgetragene biologische
Arbeitsstoffe der Risikogruppe
3 und Enzyme
Halb-/Viertelmaske mit
P3-Filter, Gasfilter
2)
2)Soweit damit nicht bereits die auf das Gasaufnahmevermögen bezogenen
höchstzulässigen Einsatzkonzentrationen (siehe Tabelle 3 und 4) überschritten werden.
30 –
Vollmaske mit P3-Filter,
Gasfilter
2)
400 –
Filtergeräte mit Kombinationsfilter: Es gelten die jeweiligen Vielfachen
des Grenzwertes für den Gas- oder Partikelfilterteil, und zwar jeweils
der schärfere Wert.
Tabelle 3: Gasfilter
Typ Kenn-
farbe
Hauptanwendungs-bereich Klasse Höchstzuläs-
sige Konzent-
ration
1)
1)Änderungen durch nationale Regelungen möglich
A braun Organische Gase und
Dämpfe mit Siedepunkt
>65
o
C
1
2
1000 ml/m
3
(0,1 Vol.%)
5000 ml/m
3
(0,5 Vol.%)
B grau Anorganische Gase und
Dämpfe, z. B. Chlor,
Hydrogensulfid
(Schwefelwasserstoff),
Hydrogencyanid (Blausäure)
– nicht gegen
Kohlenstoffmonoxid
1
2
1000 ml/m
3
(0,1 Vol.%)
5000 ml/m
3
(0,5 Vol.%)
E gelb Schwefeldioxid,
Hydrogenchlorid
(Chlorwasserstoff) und
andere saure Gase
1
2
1000 ml/m
3
(0,1 Vol.%)
5000 ml/m
3
(0,5 Vol.%)
K grün Ammoniak und organische
Ammoniak-Derivate
1
2
1000 ml/m
3
(0,1 Vol.%)
5000 ml/m
3
(0,5 Vol.%)
Hg-
P3
2)
2)Maximale Gebrauchsdauer 50 Stunden (nach EN 14387:2004, Kennzeichnung:
Hg-P3: max. 50 h).
rot-
weiß
Quecksilber –
0158
Australian
Standard
AS / NZS 171
Lic No 1346
SAI Global
0121
0158