11.1.4 Umgebungstemperatur und
Aufstellungshöhe
Die Tabelle zeigt die maximal zulässige
Umgebungstemperatur bei V
olllast und die maximal
zulässige Aufstellungshöhe über NN bei Volllast.
Motorleis-
tung
[kW]
Motorfabri-
kat
Max. Um-
gebungs-
temperatur
[°C]
Max. Auf-
stellungs-
höhe
[m]
0,06 - 0,18 Siemens 40 1000
0,25 - 0,55
Grundfos
MG
40 1000
0,75 - 22
Grundfos
MG
60 3500
30-45 Siemens 55 2750
Faktoren für die Herabsetzung der Motorleistung
W
enn die Umgebungstemperatur den maximal
zulässigen Temperaturwert überschreitet oder die
Pumpe in einer Höhe aufgestellt wird, die den
maximal zulässigen Höhenwert überschreitet, darf
der Motor wegen Überhitzungsgefahr nicht mit voller
Leistung betrieben werden. Denn hohe
Umgebungstemperaturen oder eine geringe Dichte
und damit eine unzureichende Kühlwirkung der Luft
können ein Grund für die Überhitzung eines Motors
sein.
In diesen Fällen kann es erforderlich sein, einen
Motor mit einer höheren Nennleistung einzusetzen.
50
60
70
80
90
100
[%]
P2
1
2
3
20 25 30 35 40 45 50 55 60 65 70 75 80
t[ °C ]
1000
2250 3500 4750 m
TM044914
Motorleistung (P2) in Abhängigkeit der
Umgebungstemperatur und Aufstellungshöhe
Kennli-
nie
Motorleis-
tung
[kW]
Motorfabri-
kat
Effizienz-
klasse
des Mo-
tors
1 0,06 - 0,18 Siemens IE3
1 0,25 - 0,55 Grundfos MG IE3
2 0,75 - 22 Grundfos MG IE3
3 30-45 Siemens IE3
Beispiel für die maximale Belastung des Motors
Pumpe mit einem IE3-Motor mit 2,2 kW
(Herabsetzungskurve 2):
•
Wird diese Pumpe 4750 m über NN aufgestellt,
darf der Motor nur mit 88 % seiner Nennleistung
betrieben werden.
• Bei einer Umgebungstemperatur von 75 °C darf
der Motor nur mit 78 % seiner Nennleistung
betrieben werden.
• Wird die Pumpe 4750 m über NN bei einer
Umgebungstemperatur von 75 °C aufgestellt, sind
die Herabsetzungsfaktoren zu multiplizieren. Der
Motor darf nicht mit mehr als 88 % × 78 % = 68,6
% seiner Nennleistung betrieben werden.
Wird die Motorlast nicht reduziert, wenn
die zulässige Umgebungstemperatur und/
oder Ausfstellungshöhe überschritten wer-
den/wird, ist die Lebensdauer des Motors
herabgesetzt. Gleichzeitig erlischt der Ge-
währleistungsanspruch.
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