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RECYCLAGE DES PILES AU NICKEL-CADMIUM
Les piles au nickel-cadmium sont recyclables.
Vous pouvez contribuer à préserver l’environnement en
rapportant les piles usées dans un point de collection et
recyclage le plus proche.
Remarque: Dans certains pays, il est interdit de jeter les
piles au nickel-cadmium avec les ordures ménagères ou
dans les poubelles de bureau.
Pour plus d’informations sur le recyclage des accumulateurs,
téléphonez le numéro 1-800-822-8837 (Etats-Unis et
Canada uniquement), ou visitez http://www.rbrc.org/.
Avertissement: Ne pas utiliser des piles au nickel-cadmium
qui sont endommagées ou qui fuient.
VORSICHT
Um Feuergefahr und die Gefahr eines elektrischen Schlages
zu vermeiden, darf das Gerät weder Regen noch
Feuchtigkeit ausgesetzt werden.
Um einen elektrischen Schlag zu vermeiden, darf das
Gehäuse nicht geöffnet werden. Überlassen Sie
Wartungsarbeiten stets nur einem Fachmann.
ACHTUNG
Dieses Produkt kann im kommerziellen und in begrenztem
Maße auch im industriellen Bereich eingesetzt werden. Dies
ist eine Einrichtung, welche die Funk-Entstörung nach
Klasse B besitzt.
Für Kunden in Europa
Dieses Produkt besitzt die CE-Kennzeichnung und erfüllt die
EMV-Direktive (89/336/EEC) der EG-Kommission.
Die Erfüllung dieser Direktiven bedeutet Konformität für die
folgenden Europäischen Normen:
• EN55103-1: Elektromagnetische Interferenz (Emission)
• EN55103-2: Elektromagnetische Empfindlichkeit
(Immunität)
Dieses Produkt ist für den Einsatz unter folgenden
elektromagnetischen Bedingungen ausgelegt:
E1 (Wohnbereich), E2 (kommerzieller und in beschränktem
Maße industrieller Bereich), E3 (Stadtbereich im Freien) und
E4 (kontrollierter EMV-Bereich, z.B. Fernsehstudio).
1. Für Ihren privat genutzten Videorecoder muß eine
Fernseh-Rundfunk-Genehmigung beantragt werden,
sofern nicht bereits eine Genehmigung für ein
Fernsehgerät desselben Haushaltes vorliegt. Im
geschäftlichen Bereich ist jeder einzelne Videorecorder
anmelde- und gebührenpflichtig. (Auskunft ggf. bei der
GEZ oder den Rundfunkanstalten.)
2. Im privaten Bereich ist die Aufzeichnung von
urheberrechtlich geschützten Werken auf Bild- und
Tonträger gestattet. Die entsprechenden Urheber-
Vergütungen sind im Kaufpreis des Gerätes enthalten.
Öffentliche Wiedergabe oder Verbreitung von
mitgeschnittenen Fernsehsendungen ist ohne
Erlaubnis nicht zulässig, verpflichtet zu Schadenersatz
und ist gegebenenfalls strafbar.
3. Im Rahmen der Regelung des §47 des
Urheberrechtsgesetzes sind Aufzeichnungen von
Schulfernsehprogrammen gestattet. Mitschnitte von
Schulfunksendungen dürfen jedoch nur für den
Unterricht verwendet werden und sind spätestens am
Ende des laufenden Schuljahres zu löschen.