For
United
Kingdom
model
only
WARNING:
As
the
colours
of
the
wires
in
the
mains
lead
of
this
appliance
may
not
correspond
with
the
coloured
markings
identifying
the
terminals
in
your
plug
proceed
as
follows:
The
wire
which
is
coloured
blue
must
be
connected
to
the
terminal
which
is
marked
with
the
letter
N
or
coloured
black.
The
wire
which
is
coloured
brown
must
be
connected
to
the
terminal
which
is
marked
with
the
letter
L
or
coloured
red.
Die
Deutsche
Bundespost
informiert
Sehr
geehrter
Rundfunktelinehmer,
Dieses
Gerdt
ist
von
der
Deutschen
Bundespost
ais
Ton-
bzw.
Ternseh-Rund-funkempfanger
bzw.
als
Komponente
einer
solchen
Aniage
(Tuner,
Verstarker,
aktive
Lautsprecherbox,
Frenseh-Monitor
u.
dgl.}
zugelassen.
is
entspricht
den
zur
Zeit
geltenden
Technischen
Vorschriften
und
ist
zum
Nachweis
dafiir
mit
dem
Zulassungszeichen
der
Deutschen
Bundespost
gekennzeichnet.
Bitte
iberzeugen
Sie
sich
selbst.
Dieses
Gerat
darf
im
Rahmen
der
“Allgemeingenehmigung
fir
das
Irrichten
und
Betreiben
von
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfangern”
in
der
Bundesrepublik
Deutschland
betrieben
werden.
Beachten
Sie
aber
bitte,
daR
autgrund
dieser
Genehmigung
hur
fur
die
Allgemeinheit
bestimmte
Sendungen
und
soiche,
fiir
die
ebentalls
aine
Aligemeine
Empfangsgenehmigung
erteitt
worden
ist*).
empfangen
und
wiedergegeben
werden
dirfen.
Wer
unbefugt
andere
Sendungen
(z.
8.
des
Polizeifunks,
des
Mobilfunks)
emfangt
und
wiedergibt,
verst6&t
gegen
die
Ganehmigungsauflagen
und
macht
sich
daher
nach
§
15,
Absatz
2a
des
Gesetzes
Uber
Fernmeldeantagen
strafbar.
Die
Kennzeichnung
mit
dem
Zulassungszeichen
bietet
Ihnen
die
Gewahr,
da®
dieses
Gerat
keine
anderen
ordnungsgemaB
errichteten
und
betriebenen
elektrischen
Anlagen
stért.
Der
Zusatzbuchstabe
S**)
beim
Zulassungszeichen
besagt
au@erdem,
da&
das
Geradt
gegen
stérendue
Beeinflussungen
durch
andere
ordnungsgema®
errichtete
und
betriebene
elektrische
Aniagen
weitgehend
unemofinolich
ist,
Gerate
ohne
den
Zusatz
S
sind
nicht
besonders
sicher
gegen
Beeinflussungen
Sollten
bei
Geraten
mit
dem
Zusatz
S
ausnahmsweise
trotzdem
Beeinflussungen
auftreten,
oder
wenn
Sie
Fragen
haben,
so
wenden
Sie
sich
bitte
an
die
drtlich
zusténdige
FunkstérungsmeRstelle.
*)
Zur
Zeit
fiir
den
Empfang
der
Aussendungen
von
Amateurtunkstellen
und
der
Normal
frequenz-
und
Zeitzeichensendungen.
**)
Weitere
Zusdtze
haben
in
Bezug
auf
die
Stérfestigkeit
keine
Bedeutung,
Sie
geben
bei
Empfangern
vielmehr
Aufschiu@
tiber
Empfangsmoglichkeiten.
Aligemeine
Genehmigung
fiir
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
Die
Allgemeine
Ton-
und
Fernseh-Rundtunkgenehmigung
vom
11
12
1970
Iverotfenthcht
im
Bundesanzeiger
Nr
234
vorn
16.12.1970}
wird
unter
Bezug
auf
Abschnitt
{ll
der
Genehmigung
durch
folgende
Fassung
der
Aligemeinen
Genehmigung
fur
Ton-
und
Fernseh-Rundtunkempfanger
gema&®
den
§§
1
und
2
des
Gesetzes
uber
Fernmeideaniagen
ersetzt
Genehmigung
fur
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
1
1
Dre
Ernchtung
und
der
Betried
von
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkemptangern
werden
nach
$$
1
und
2
des
Gesetzes
uber
Fernmeldeaniagen
in
det
Fassung
der
Bekanntmachung
vom
17
3.1977
{BGBI
|,
S.
459)
alige-
mein
genehmigt
2
Ton-
und
Fernseh-Rundtunkempfanger
im
Sinne
dieser
Genehmigung
sind
Funkaniagen
gema®
§
1
Abs
1
des
Gesetzes
uber
Fernmeldeaniagen,
die
ausschlieBlich
die
fur
Rundfunkernptanger
zugelassenen
Frequen-
zabstimmbereiche
*)
aufweisen
und
zum
Aufnehmen
und
gleichzeitigen
Hor-
oder
Sichtbarmachen
von
Ton-
oder
Fernseh-Rundfunksendungen
bestimmt
sind.
Zum
Emptanger
gehdren
auch
eingebaute
oder
mit
ihm
fest
verbundene
Antennen
sowie
be:
Unterteilung
in
mehrere
Gerate
die
funktionsmaGig
zugehdrenden
Gerate.
Aufer
fur
den
Emptang
von
Rundfunksendungen
dirfen
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkemptanger
nur
mit
beson-
derer
Genehmigung
der
Deutschen
Bundespost
fur
andere
Fernmeidezwecke
2usatzich
benutzt
werden.
In
den
Empfanger
eingebaute
oder
sonst
mit
ihm
verbundene
Zusatzgerate
(zB.
Ultraschatifernmekdeaniagen,
intrarovfemmeldeaniagen)
werden
von
dieser
Genehmigung
mcht
erfaGt
(ausgenommen
die
Emnchtungen
zum
Emptang
des
Verkehrsrundfunks).
Desgleichen
sind
andere
technische
Empfangereigenschaften,
dee
Uber
den
eigentiichen
Zweck
eines
Rundfunkemptangers
hinausgehen
(2.B.
zum
Empfang
anderer
Funkdienste,
fur
die
Wiedergabe
im
Rahmen
von
Textubertragungsverfahren)
herdurch
nicht
genehmigt.
Hierfiir
gelten
besondere
Regelungen
"
Diese
Genehmigung
wird
unter
nachstehenden
Auflagen
erteilt.
1.
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
mussen
den
jeweils
geltenden
Technischen
Vorschrften
fur
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
entsprechen.
Eingebaute
Zusatzgerate
mussen
den
fur
sre
geltenden
Bestim-
Mungen
und
technischen
Vorschriften
genugen.
Anderungen
der
Technischen
Vorschritten,
die
im
Amtsbiatt
des
Bundesministers
fur
das
Post-
und
Fernmel-
dewesen
verdffentlicht
werden,
mu
bei
schon
ernchteten
und
in
Betrieb
genommenen
Ton-
und
Fernseh-
Rundfunkempfangern
nachgekommen
werden.
wenn
durch
den
Betneb
dieser
Rundfunkemptanger
andere
elek-
trische
Aniagen
gestdért
werden.
SerienmaBig
hergestellte
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
mussen
zum
Nachweis
datir.
daB
sie
den
IMPORTANT
The
wires
in
this
mains
tead
are
coloured
in
accordance
with
the
following
code:
Blue:
Neutral
Brown:
Live
Technischen
Vorschriften
entsprechen,
mit
einer
DBP-Prifnummer
gekennzerchnet
sein.
**}
Ore
DBP-Priifnum-
mer
sagt
Uber
die
elektrische
und
mechanische
Sicherheit
und
die
Einhaltung
der
Strahlenschutzbestmmungen
nichts
aus.
2.
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
durfen
an
ortsfesten
oder
nichtortstesten
Rundfunk-Empfangsanten-
nenantagen.
-Vertedaniagen
oder
Kabelfernsehaniagen
betneben
und
im
Rahmen
der
Bestmmungen
Uber
private
Drahtfernmeideaniagen
mit
Drahtfernmeideaniagen
verbunden
werden.
Aut
demselben
Grundstick
oder
innerhalb
eines
Fahrzeuges
durfen
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
mit
anderen
Geraten
oder
sonstigen
Gegenstanden
(z.B.
Plattenspieler,
Magnetaufzeichnungs-
und
-Wiedergabeger-
ate.
Antennen)
verbunden
werden,
sofern
diese
Gerate
von
der
Deutschen
Bundespost
genehmigt
sind
oder
keiner
Genehmigung
bedurfen
Die
raumhche
Kombination
von
Funkaniagen
mut
Ton-
oder
Fernseh-Rundfunkempfangern
ist
aur
dann
zulassig.
wenn
die
betreffenden
Funkanlagen
je
fur
sich
genehmigt
sind.
Mit
Ton-
oder
Fernseh-Rundfunkempfangern
durfen
autgrund
dieser
Genehmigung
nur
Sendungen
des
Rundfunks
empfangen
werden,
also
Ubertragene
Tonsignale
(Musik.
Sprache)
und
Fernsehsignale
(nur
Bildinfor-
mationen).
Andere
Sendungen
(2.B.
des
Polizeifunks,
der
dffentiichen
beweghchen
Landfunkdienste,
Datenuber-
tragungen)
durfen
nicht
aufgenommen
werden,
werden
sie
jedoch
unbeabsichtigt
empfangen,
so
durfen
sie
weder
aufgezeichnet,
noch
anderen
mitgetellt,
noch
fur
irgendwelche
Zwecke
ausgewertet
werden.
Das
Vorhan-
densem
solcher
Sendungen
darf
auch
nicht
anderen
zur
Kenntnis
gebracht
werden
4.
Durch
Ton-
oder
Fernseh-Rundfunkempfanger
darf
der
Betrieb
anderer
elektrscher
Anlagen
nicht
gestort
wer-
den
Anderungen
der
Ton-
oder
Fernseh-Rundfunkempfanger,
die
die
zulassigen
Frequenzabstimmbererche
der
Empfanger
erweitern,
gehen
Uber
den
Umtang
dieser
Genehmigung
hnaus
und
bedurfen
vor
ihrer
AusfUhrung
einer
besonderen
Genehmigung
der
Deutschen
Bundespost
Wer
autgrund
dieser
Genehmigung
emen
Ton- oder
Fernseh-Rundfunkempfanger
betreibt,
hat
bei
einer
Anderung
der
kennzeichnenden
Merkmale
von
Ton-
oder
Fernseh-Aundiunksendem
(insbesondere
be:
Anderung
des
Sendeverfahrens
oder
be:
Frequenzwechsel)
die
ggf
notwendig
werdenden
Anderungen
an
den
Rundtun-
kempfangern
auf
seine
Kosten
vornehmen
2u
lassen
Die
Deutsche
Bundespost
ist
berechtigt.
Rundfunkemptanger
und
mit
ihnen
verbundene
Gerate
darauf
2u
pru-
fen.
ob
die
Aufiagen
der
Genehmigung
und
die
Technischen
Vorschriften
eingehalten
werden
Den
Beauftragten
der
Deutschen
Bundespost
ist
das
Betreten
der
Grundstucke
oder
Raume,
in
denen
sich
Ton-
oder
Fernseh-Rundfunkempfanger
befinden,
zu
den
verkehrsublchen
Zeiten
zu
gestatten
Befinden
sich
die
Rundtunkemptanger
oder
mit
ihnen
verbundene
Gerate
nicht
im
Verfugungsbereich
desjenigen,
der
die
Empianger
betreibt.
so
hat
er
den
Beauftragten
der
Deutschen
Bundespost
Zutitt
zu
diesen
Teilen
zu
ermog-
iichen.
wo
a
a
I
Bei
Funkstérungen
die
nicht
durch
Mange!
der
Rundfunkemptanger
oder
der
mit
innen
verbundenen
Gerate
verursacht
werden,
kénnen
die
Funkmeédienste
der
Deutschen
Bundespost
zur
Feststeltung
der
Stérung
in
Anspruch
genommen
werden.
Vv.
1
Diese
Genehmigung
kann
aligemein
oder
durch
die
drilich
zustandige
Oberpostdirektion
emem
einzeinen
Bet-
reiber
gegeniber
fur
emen
bestimmten
Rundfunkempfanger
widerrufen
werden.
Ein
Widerruf
ist
insbesondere
zulassig,
wenn
die
unter
Abschnitt
Il
aufgefihrten
Auflagen
nicht
erfiillt
werden
Anstatt
die
Genehmigung
zu
widerrufen,
kann
die
Deutsche
Bundespost
anordnen,
da
bei
einem
Versio
gegen
eine
Auflage
ein
Ton-
oder
Fernseh-Rundiunkemptanger
auBer
Betrieb
zu
setzen
ist
und
erst
be:
Eihai-
tung
der
Auflagen
wieder
betneben
werden
darf.
Die
Auflagen
dieser
Genehmigung
kénnen
jederzeit
erganzt
oder
geandert
werden
2.
Diese
Genehmigung
ersetzt
die
Aligemeine
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkgenehmigung
vom
11.12
1970.
sie
gilt
ab
1.7.1979
Bonn,
den
14.5.1979
Der
Bundesmunister
fur
das
Post-
und
Fernmeldewesen
Im
Auftrag
Hast
*)
Siehe
Technische
Vorschriften
fir
Ton-
und
Fernseh-Rundtunkempfanger.
verdftenthcht
im
Amtsblatt
des
Bundesministers
fir
das
Post-
und
Fermmeldewesen
**)
Fur
ausnahmsweise
noch
nicht
gekennzerchnete,
vor
dem
1.7.1979
ernchtete
und
in
Betrieb
genommene
Ton-Rundiunkempltinger
wird
die
Kennzeichnung
nicht
veriangt
LL