SICHERHEITSDATENBLATT gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
116032E 11 / 13
Entsorgung gemäß EG-Richtlinien über Abfälle und über gefährliche
Abfälle.Abfallschlüsselnummern sollen vom Verbraucher, möglichst in Absprache mit den
Abfallentsorgungsbehörden, ausgestellt werden.
13.1 Verfahren der Abfallbehandlung
Das Eindringen des Produkts in die Kanalisation, in Wasserläufe
oder in den Erdboden soll verhindert werden. Die
Wiederverwertung (Recycling) ist, wenn möglich, der Entsorgung
oder Verbrennung vorzuziehen. Ist eine Wiederverwertung nicht
möglich, unter Beachtung der örtlichen behördlichen Vorschriften
entsorgen. Abfälle in anerkannten Abfallbeseitigungsanlagen
entsorgen.
Verunreinigte Verpackungen
Wie ungebrauchtes Produkt entsorgen. Leere Behälter einer
anerkannten Abfallentsorgungsanlage zuführen zwecks
Wiedergewinnung oder Entsorgung. Leere Behälter nicht wieder
verwenden. Entsorgung nur in Übereinstimmung mit lokalen,
landes, und bundes Vorschriften.
Anleitung für die
Abfallschlüssel Zuordnung
Organische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten. Wenn dieses
Produkt in weiteren Verfahren eingesetzt wird, muss der letzte
Anwender dies überprüfen und dem am besten geeigneten
Europäischen Abfallkatalog -Code zuordnen. Es liegt in der
Verantwortung des Abfallerzeugers , die Toxizität und die
physikalischen Eigenschaften des Materials zu bestimmen, um die
richtigen Abfallart zu identifizieren und die Entsorgungsmethoden
unter Einhaltung der geltenden europäischen (EU-Richtlinie
2008/98 / EG) und lokalen Vorschriften zu bestimmen
ABSCHNITT 14: ANGABEN ZUM TRANSPORT
Der Absender / Versender / Sender muß sicherzustellen, dass die Verpackung, Etikettierung und
Kennzeichnung in Übereinstimmung mit dem gewählten Transportmittel ist.
Landtransport (ADR/ADN/RID)
14.2 UN-ordnungsgemäße
Versandbezeichnung
14.3 Gefahrenklasse(n)
Transport
14.6 Besondere
Vorsichtsmaßnahmen für den
Verwender
14.2 UN-ordnungsgemäße
Versandbezeichnung
14.3 Gefahrenklasse(n)
Transport
14.6 Besondere
Vorsichtsmaßnahmen für den