Gewährleistung
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1. Ist eine Lieferung oder Leistung mangelhaft, so hat KESSEL nach Ihrer Wahl den Mangel durch
Nachbesserung zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern. Schlägt die Nachbesserung zweimal fehl
oder ist sie wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat der Käufer/Auftraggeber das Recht, vom Vertrag zurückzutreten
oderseineZahlungspichtentsprechendzumindern.DieFeststellungvonoffensichtlichenMängelnmuss
unverzüglich, bei nicht erkennbaren oder verdeckten Mängeln unverzüglich nach ihrer Erkennbarkeit schriftlich
mitgeteilt werden. Für Nachbesserungen und Nachlieferungen haftet KESSEL in gleichem Umfang wie für den
ursprünglichen Vertragsgegenstand. Für Neulieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen, jedoch
nur im Umfang der Neulieferung. Es wird nur für neu hergestellte Sachen eine Gewährleistung übernommen.
DieGewährleistungsfristbeträgt24MonateabAuslieferunganunserenVertragspartner.§377HGBndet
weiterhin Anwendung. Über die gesetzliche Regelung hinaus erhöht die KESSEL AG die Gewährleistungsfrist
fürLeichtüssigkeitsabscheider,Fettabscheider,Schächte,KleinkläranlagenundRegenwasserzisternenauf20
Jahre bezüglich Behälter. Dies bezieht sich auf die Dichtheit, Gebrauchstauglichkeit und statische Sicherheit.
Voraussetzung hierfür ist eine fachmännische Montage sowie ein bestimmungsgemäßer Betrieb entsprechend
den aktuell gültigen Einbau- und Bedienungsanleitungen und den gültigen Normen.
2. KESSEL stellt ausdrücklich klar, dass Verschleiß kein Mangel ist. Gleiches gilt für Fehler, die aufgrund
mangelhafter Wartung auftreten. Hinweis: Das Öffnen von versiegelten Komponenten oder Verschraubungen
darf nur durch den Hersteller erfolgen. Andernfalls können Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sein.
Stand 01.06.2010