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2.3 Sicherheitshinweise für den Betreiber
Der Bremsprüfstand ist mit Warnleuchte und
Hinweisschild auf Bremsprüfstand oder mit einer
Abschrankung zu kennzeichnen.
Der Rand der Einbaugrube für den Rollensatz ist
durch den Warnanstrich (DIN 4844) zu kenn-
zeichnen.
Bremsprüfstände, die über einer Arbeitsgrube
errichtet werden, dürfen nur mit Sicherheitseinrich-
tungen betrieben werden (vorgeschrieben in der
BRD).
Zwischen den Rollensätzen müssen Trittsiche-
rungen eingebaut sein.
Vor der Mängelbeseitigung darf der Bremsprüfstand
nicht zu Bremsprüfungen nach §29 StVZO und Anla-
ge VIII StVZO in Verbindung mit §41 StVZO verwen-
det werden. Die Stückprüfung ist innerhalb von 4 Wo-
chen erneut durchzuführen.
Der Prüfstand ist spannungsfrei zu machen, bevor
Wartungsarbeiten durchgeführt werden, z.B.
Lampen und Sicherungen auswechseln.
Arbeiten an der elektrischen Anlage dürfen nur durch
Elektrofachkräfte durchgeführt werden.
Gefahr eines Stromschlages!
Die elektrische Anlage ist vor Feuchtigkeit und Näs-
se zu schützen.
Gefahr eines Stromschlages!
Keine Einstellarbeiten bei laufenden Prüfrollen
durchführen.
Verletzungsgefahr!
2.2 Umgang mit Gefahrstoffen
Bremsflüssigkeit ist giftig!
Bremsflüssigkeit nur in Originalbehältern verschlos-
sen aufbewahren!
Wenn Bremsflüssigkeit in Getränkeflaschen gefüllt
wird, dann kann sie versehentlich getrunken werden.
Lebensgefahr!
Sofortige ärztliche Hilfe ist notwendig!
Wenn Bremsflüssigkeit auf die Haut oder in die Au-
gen gelangt, dann sofort mit reichlich sauberem
Wasser die Augen und die Körperteile spülen.
Bei Augen- und Hautreizungen den Arzt aufsuchen.
Durch geeignete Arbeitsschutzkleidung den Kon-
takt mit Bremsflüssigkeit vermeiden.
! Öl bzw. Bremsflüssigkeit ist Sonderabfall.
(Nach Abfallbeseitigungskatalog hat sie die Nr.
55 356,
Kategorie II). Bremsflüssigkeit muss getrennt von Altöl
gesammelt und entsorgt werden.
! Akkus sind Sonderabfall.
Sie müssen nach Sonderbestimmungen entsorgt werden.
! Batterien sind Sonderabfall.
Sie müssen nach Sonderbestimmungen entsorgt werden.