SICHERHEITSDATENBLATT gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
116032E 5 / 13
8.1 Zu überwachende Parameter
Arbeitsplatzgrenzwerte
Werttyp (Art der
Exposition)
Zu überwachende
Parameter
Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der
DFG (MAK-Kommission)
Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Einhaltung des
Arbeitsplatzgrenzwertes und des biologischen Grenzwertes (BGW) nicht
befürchtet zu werden
Ausschuss für Gefahrstoffe
Summe aus Dampf und Aerosolen.
Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der
DFG (MAK-Kommission)
Europäische Union (Von der EU wurde ein Luftgrenzwert festgelegt:
Abweichungen bei Wert und Spitzenbegrenzung sind möglich.)
Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Einhaltung des
Arbeitsplatzgrenzwertes und des biologischen Grenzwertes (BGW) nicht
befürchtet zu werden
AGW (Einatembare
Fraktion)
Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der
DFG (MAK-Kommission)
Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Einhaltung des
Arbeitsplatzgrenzwertes und des biologischen Grenzwertes (BGW) nicht
befürchtet zu werden
Biologischer Arbeitsplatzgrenzwert
Zu überwachende Parameter
Proprietäre
Inhaltsstoffe
Expositionsende, bzw.
Schichtende
8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition
Angemessene technische Kontrollmaßnahmen
Technische
Schutzmaßnahmen
Wirksame Absaugung. Konzentration in der Luft unter den
normalen Arbeitsplatzgrenzwerten halten.
Individuelle Schutzmaßnahmen
Die beim Umgang mit Chemikalien üblichen Vorsichtsmaßnahmen
sind zu beachten. Beschmutzte Kleidung entfernen und vor
Wiederverwendung waschen. Nach Gebrauch Gesicht, Hände
und alle exponierten Hautstellen gründlich waschen.
Augen-/Gesichtsschutz (EN
166)
Keine besondere Schutzausrüstung erforderlich.
Keine besondere Schutzausrüstung erforderlich.
Haut- und Körperschutz (EN
14605)
Keine besondere Schutzausrüstung erforderlich.