SICHERHEITSDATENBLATT gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
116032E 4 / 13
6.2 Umweltschutzmaßnahmen
Kontakt mit Erdboden, Oberflächen- oder Grundwasser
verhindern.
6.3 Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung
Alle Zündquellen entfernen, wenn gefahrlos möglich. Undichtigkeit
beseitigen, wenn gefahrlos möglich. Auslaufendes Material mit
nicht brennbarem, absorbierendem Material (z.B. Sand, Erde,
Kieselgur, Vermiculit) eindämmen und aufnehmen, und in
Behälter zur Entsorgung gemäß lokalen / nationalen gesetzlichen
Bestimmungen geben (siehe Abschnitt 13). Spuren mit Wasser
wegspülen. Bei grossen freigesetzten Mengen Produkt
eindämmen oder anderweitig eingrenzen, damit kein Abfliessen in
Gewässer erfolgen kann.
6.4 Verweis auf andere Abschnitte
Siehe Abschnitt 1 für Kontaktinformationen im Notfall.
Persönliche Schutzausrüstung siehe unter Abschnitt 8.
Siehe Abschnitt 13 für weitere Angaben zur Abfallbehandlung.
ABSCHNITT 7: HANDHABUNG UND LAGERUNG
7.1 Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung
Hinweise zum sicheren
Umgang
Nur mit ausreichender Belüftung verwenden. Von Feuer, Funken
und heißen Oberflächen fernhalten. Vorsorge zur Vermeidung
elektrostatischer Entladungen treffen (diese könnten organische
Dämpfe entzünden). Nach Gebrauch Hände gründlich waschen.
Behälter vorsichtig öffnen, da Inhalt unter Druck stehen kann. Bei
mechanischer Fehlfunktion oder bei Kontakt mit unbekannter
Produktverdünnung die vollständige persönliche
Schutzausrüstung (PSA)
Die beim Umgang mit Chemikalien üblichen Vorsichtsmaßnahmen
sind zu beachten. Beschmutzte Kleidung entfernen und vor
Wiederverwendung waschen. Nach Gebrauch Gesicht, Hände
und alle exponierten Hautstellen gründlich waschen.
7.2 Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten
Anforderungen an
Lagerräume und Behälter
Von Hitze- und Zündquellen fernhalten. Kühl an einem gut
belüfteten Ort aufbewahren. Von Oxidationsmitteln fernhalten.
Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. Behälter dicht
verschlossen halten. In geeigneten, gekennzeichneten Behältern
aufbewahren
7.3 Spezifische Endverwendungszwecke
ABSCHNITT 8: BEGRENZUNG UND ÜBERWACHUNG DER EXPOSITION/PERSÖNLICHE
SCHUTZAUSRÜSTUNG