SICHERHEITSDATENBLATT gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
Arbeitsplatzgrenzwertes und des biologischen Grenzwertes (BGW) nicht
befürchtet zu werden
Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der
DFG (MAK-Kommission)
Europäische Union (Von der EU wurde ein Luftgrenzwert festgelegt:
Abweichungen bei Wert und Spitzenbegrenzung sind möglich.)
Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Einhaltung des
Arbeitsplatzgrenzwertes und des biologischen Grenzwertes (BGW) nicht
befürchtet zu werden
Biologischer Arbeitsplatzgrenzwert
Zu überwachende Parameter
Proprietäre
Inhaltsstoffe
Expositionsende, bzw.
Schichtende
Anwendungsbereich: Arbeitnehmer
Expositionswege: Einatmung
Mögliche Gesundheitsschäden: Kurzzeit - lokal
Wert: 3 mg/m3
Anwendungsbereich: Arbeitnehmer
Expositionswege: Einatmung
Mögliche Gesundheitsschäden: Langzeit - lokale Effekte
Wert: 1.4 mg/m3
8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition
Angemessene technische Kontrollmaßnahmen
Technische
Schutzmaßnahmen
Gute übliche Raumlüftung sollte zur Begrenzung der Exposition
der Arbeiter gegenüber Luftschadstoffen ausreichen.
Individuelle Schutzmaßnahmen
Augen-/Gesichtsschutz (EN
166)
Keine besondere Schutzausrüstung erforderlich.
Keine besondere Schutzausrüstung erforderlich.
Haut- und Körperschutz (EN
14605)
Keine besondere Schutzausrüstung erforderlich.
Atemschutz (EN 143, 14387)
Nicht benötigt, wenn die Konzentrationen in der Luft unterhalb der
Expositionsgrenzwerte liegt.
Geprüfte Atemschutzausrüstung entsprechend den EU Richtlinie
(89/656/EWG und (EU) 2016/425) oder gleichwertige auswählen.
Wenn die Risiken durch technische Mittel nicht vermieden oder
ausreichend begrenzt werden können, Maßnahmen, Methoden
oder Verfahren der Arbeitsorganisation durchführen.
Begrenzung und Überwachung der Umweltexposition
Die Bestimmungen der Anlagenverordnung beachten.