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GO2 RH3 - Garantie; 11.1 Umfang der Herstellergarantie; 11�2 Ausschluss der Garantie

GO2 RH3
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20
60040-00325 ∙ 00 ∙ 08/2022
Garantie GO2 RH3
DE
11 Garantie
Hersteller-Garantieerklärung
(Europäische Union)
11.1 Umfang der Herstellergarantie
Truma gewährt als Hersteller des in dieser Bedienungs-
anleitung bezeichneten Gerätes dem Verbraucher eine
Garantie, die etwaige Material- und/oder Fertigungs-
mängel des Gerätes abdeckt�
Diese Herstellergarantie gilt in den Mitgliedsstaaten der
europäischen Union sowie in den Ländern Vereinigtes
Königreich, Island, Norwegen, Schweiz und Türkei�
Diese Herstellergarantie gilt für die oben genannten
Mängel, die innerhalb der ersten 24 Monate seit Ab-
schluss des Kaufvertrages zwischen dem Verkäufer
und dem Verbraucher eintreten� Verbraucher ist die
natürliche Person, die als erstes das Gerät vom Herstel-
ler, OEM oder Fachhändler erworben hat und es nicht
im Rahmen einer gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit weiterveräußert oder bei Dritten
installiert�
Der Hersteller oder ein autorisierter Servicepartner wird
solche Mängel durch Nacherfüllung, das heißt nach
seiner Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung,
beseitigen, soweit nicht einer der unten genannten
Ausschlussgründe eingreift� Das Eigentum an defekten
oder ausgetauschten Teilen oder Geräten geht in das
Eigentum des Herstellers bzw� des autorisierten Ser-
vicepartners über� Sofern das Gerät zum Zeitpunkt der
Mangelanzeige nicht mehr hergestellt wird, kann der
Hersteller im Fall einer Ersatzlieferung auch ein ähnli-
ches Produkt liefern�
Leistet der Hersteller nach dieser Herstellergarantie, be-
ginnt die Garantiefrist hinsichtlich der reparierten oder
ausgetauschten Teile nicht von neuem, sondern die alte
Frist läuft für das Gerät weiter� Zur Durchführung von
Garantiearbeiten sind nur der Hersteller selbst oder ein
autorisierter Servicepartner berechtigt� Die im Garantie-
fall anfallenden Kosten werden direkt zwischen dem au-
torisierten Servicepartner und dem Hersteller abgerech-
net� Zusätzliche Kosten aufgrund erschwerter Aus- und
Einbaubedingungen des Gerätes (z� B� Demontage von
Möbel- oder Karosserieteilen) sowie Anfahrtskosten des
autorisierten Servicepartners oder Herstellers können
nicht als Garantieleistung anerkannt werden�
Weitergehende Ansprüche aus dieser Herstellerga-
rantie, insbesondere Schadensersatzansprüche des
Verbrauchers oder Dritter, sind ausgeschlossen� Die
Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben
unberührt�
Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Ver-
brauchers bei Mängeln gegenüber dem Verkäufer im
jeweiligen Erwerbsland werden durch diese Garantie
nicht eingeschränkt und können unabhängig von dieser
Garantie unentgeltlich in Anspruch genommen werden�
In Ländern außerhalb der Europäischen Union richten
sich diese gesetzlichen Gewährleistungsansprüche
nach den in dem Land geltenden Vorschriften, in dem
der Ersterwerb des Gerätes durch den Verbraucher er-
folgt ist�
In einzelnen Ländern kann es Garantien geben, die
durch die jeweiligen Fachhändler (Vertragshändler,
Truma Partner) ausgesprochen werden� Diese kann der
Verbraucher direkt über seinen Fachhändler, bei dem er
das Gerät gekauft hat, abwickeln� Es gelten die Garan-
tiebedingungen des Landes, in dem der Ersterwerb des
Gerätes durch den Verbraucher erfolgt ist�
11.2 Ausschluss der Garantie
Ein Garantieanspruch aus dieser Herstellergarantie be-
steht nicht:
infolge unsachgemäßer, ungeeigneter, fehlerhafter,
nachlässiger oder nichtbestimmungsgemäßer Ver-
wendung oder Behandlung des Geräts;
infolge unsachgemäßer Installation, Montage oder
Inbetriebnahme entgegen der Gebrauchs- und
Einbauanleitung;
infolge von unsachgemäßem Betrieb, Behandlung
oder Bedienung entgegen der Gebrauchs- und Ein-
bauanleitung, insbesondere bei Missachtung von
Wartungs-, Pflege- und Warnhinweisen, oder des
Betriebs defekter Geräte;
wenn Installationen, Reparaturen oder Eingriffe
von nicht autorisierten Partnern oder in Eigenregie
durchgeführt werden,
für Verbrauchsmaterialien, Verschleißteile und bei
natürlicher Abnutzung (Verschleiß);
wenn das Gerät mit Ersatz-, Ergänzungs- oder Zu-
behörteilen versehen wird, die keine Originalteile
des Herstellers sind oder vom Hersteller nicht frei-
gegeben worden sind; dies gilt insbesondere im
Fall einer vernetzten Steuerung des Geräts, wenn
die Steuergeräte und Software nicht von Truma
freigegeben wurden oder wenn das Truma Steuer-
gerät (z�B� Truma CP plus, Truma iNetBox, Truma
iNet X Pro Panel, Truma iNet X Panel, o�ä�) nicht
ausschließlich für die Steuerung von Truma Geräten
oder von Truma freigegebenen Geräten verwendet
wird;
infolge von Schäden durch Fremdstoffe (z� B� Öle,
Weichmacher im Gas), chemische oder elektroche-
mische Einflüsse im Wasser oder wenn das Gerät
sonst mit ungeeigneten Stoffen in Berührung ge-
kommen ist (z�B� chemische Produkte, entflammba-
re Stoffe, ungeeignete Reinigungsmittel);
infolge von Schäden durch anormale Umwelt- oder
sachfremde Betriebsbedingungen;
infolge von Schäden durch höhere Gewalt oder Na-
turkatastrophen, sowie durch andere Einflüsse, die
nicht von Truma zu verantworten sind;

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