117
Wenn das Gerät in der Nähe des endgültigen Standortes steht, entfernen Sie den
Karton. Entfernen Sie hierzu die Bolzen unter dem Gestell, die das Gerät auf dem
Gestell halten. Schieben Sie die Rührmaschine vom Gestell, indem Sie die Rückseite
dieser anheben. Wenn Sie die Maschine bewegen, heben Sie immer die Rückseite an.
Seien Sie bei dieser Maßnahme vorsichtig, um sicherzustellen, dass
a. alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen getroffen wurden, damit die
Maschine korrekt angehoben und behandelt wird, um die Gefahr von
Verletzungen durch Fallenlassen, Fallen oder Kippen zu verringern
b. die Maschine nicht beschädigt wird und dadurch der normale Betrieb der
Maschine beeinträchtigt wird.
10.2 STANDORT
Die Rührmaschine ist nicht für den Gebrauch im Freien geeignet und darf
nicht an Orten aufgestellt werden, an denen mit einem Wasserstrahl gereinigt
wird. Der Standort muss so gewählt werden, dass nur geschultes Personal
das Gerät bedienen und warten kann. Die Rührmaschine darf nur von
geschultem Personal bedient werden.
Die Rührmaschine muss auf einer waagerechten, ebenen Unterlage von mindestens
1mm Dicke und einer Größe von mindestens 1x1 Meter aufgestellt werden. Wählen Sie
einen geeigneten ebenen Standort, der stabil genug für das Gewicht der Rührmaschine
und einen gefüllten Kessel ist (siehe Tabelle 1 für Gewicht und Maße). Wenn Sie die
Maschine an einem Platz aufstellen, wo die Stabilität gewährleistet werden muss, sollte
die Maschine an ihrem Standort gesichert werden. Sehen Sie in Kapitel 13, Seite 124,
die Artikelnummer nach.
Steht die Rührmaschine an Ihrem endgültigen Standort, muss sie ausbalanciert werden:
• Entfernen Sie die zwei Deckelschrauben und den Deckel.
• Legen Sie eine Wasserwaage auf die obere Kante des Riemenrads (s.
Abb. 9). Schieben Sie die Unterlegscheiben unter die Bodenkontaktfläche
der Rührmaschine, damit Sie von vorne nach hinten und auf beiden Seiten
ebenmäßig steht.
• Montieren Sie den Deckel erst wieder, wenn die Installation beendet ist.
Öleinfülldeckel / Ölmessstab
Riemenrad
Abb. 9.