7. Verbrennungsluftzufuhr 8. Genehmigungen
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• Die Versorgung mit ausreichender
Verbrennungsluft ist sicherzustellen.
• Die benötigte Verbrennungsluft ist vor
allem von der Anschlussleistung ab-
hängig.
• In Räumen, in denen die Gesamt-
nennwärmebelastung aller Gasgeräte
weniger als 50 kW beträgt, ist die
Verbrennungsluftversorgung
entweder durch Außenfugen oder
über Öffnungen ins Freie zulässig.
• Folgende Technische Regeln sind zu
beachten:
G600, G634, technische Regeln Flüs-
siggas (TRF), VBG 21, UVV "Ver-
wendung von Flüssiggas", Raumluft-
technische Anlagen von Küchen (VDI
2052).
• Informieren Sie über die vorgenom-
mene Installation (soweit erforderlich):
– das Gasversorgungsunternehmen
– das Bauaufsichtsamt
– den Bezirksschornsteinfeger
– das Gewerbeaufsichtsamt
• Sämtliche Arbeiten an Kundenanla-
gen (Gas/Wasser/Strom/Abwasser)
dürfen nur durch das jeweilige Ver-
sorgungsunternehmen oder durch ein
eingetragenes Installationsunterneh-
men ausgeführt werden.
• Die einschlägigen Rechtsverordnun-
gen und Bauvorschriften müssen ein-
gehalten werden.