38
21. Bestimmungen zu Gewährleistung
und Garantie
1. Gewährleistung des Fachhändlers
Den Endkunden stehen die üblichen Gewähr
-
leistungsansprüche gegenüber dem FLYER
Fachhändler zu (je nach Vereinbarung bzw. an
-
wendbarem Recht; in der Regel zwei Jahre ab
Übergabe).
Beim Akku wird nach zwei Jahren eine Restkapa
-
zität von 60% der ursprünglichen Nennkapazität
gewährleistet, sofern der Akku gemäss Betriebs
-
anleitung bedient und aufgeladen wurde.
Nicht Gegenstand von Gewährleistungs
-
ansprüchen ist die übliche Abnutzung von Ver-
schleissteilen (z.B. Reifen, Schläuche, Ketten,
Ritzel, Bremsbeläge, Lackierung, Aufschriften).
Es liegt im Verantwortungsbereich des Endkun
-
den, das FLYER E-Bike regelmässig zu warten
und zu pegen (inkl. Durchführung aller Inspekti
-
onen gemäss Bedienungsanleitung).
Gewährleistungssprüche sind ausserdem aus
-
geschlossen, wenn das FLYER E-Bike selb-
ständig modiziert bzw. repariert oder nicht be-
stimmungsgemäss gebraucht wurde: Renn- und
Wettkampfeinsatz, gewerblicher Gebrauch, Über
-
ladung und weitere Nutzung ausserhalb des vor-
gesehenen Zwecks.
2. Herstellergarantie der Biketec AG
a. Gewährleistungen
Unabhängig von den Gewährleistungsrechten
gegenüber dem FLYER Fachhändler übernimmt
die Biketec AG gegenüber dem Endkunden auf
neue, komplett montierte FLYER E-Bikes, wel
-
che von einem von der Biketec AG anerkannten
FLYER Fachhändler endmontiert und justiert wur
-
den, freiwillig ab Kaufdatum folgende Gewährleis-
tungen:
Rahmen: 10 Jahre auf Rahmenbruch;
Motor, Motorsteuerung, Display, Ladegerät:
grundsätzlich 5 Jahre auf Fabrikations- und
Materialfehler; betreffend FLYER-E-Bikes des
Segments „Mountain“ 3 Jahre auf Fabrika
-
tions- und Materialfehler.
Für Occasionsvelos läuft die Gewährleistungsfrist
ab dem Datum der ersten Inverkehr-setzung.
b. Abwicklung von Gewährleistungsansprüchen
Innerhalb der Gewährleistungsfrist übernimmt
die Biketec AG die Kosten für Reparaturen oder
Ersatz infolge oben genannter Produktemängel,
sofern diese von einem von der Biketec AG an
-
erkannten FLYER Fachhändler nach einer klaren
Identizierung des FLYER E-Bikes (Kaufbeleg,
ausgefüllter E-Bike-Pass oder bei entsprechen
-
der Registrierung) erbracht werden. Die Gewähr-
leistung gilt beim Verkauf an einen Dritten weiter.
Die Biketec AG behält sich das Recht vor, bei
einem Austausch eines FLYERs oder von Kom
-
ponenten im Rahmen von Garantieleistungen
funktionell gleichwertige Ware zu liefern bzw. zu
verbauen.
Die Inanspruchnahme der Garantie führt nicht zu
einer Verlängerung der ursprünglichen Frist. Es
gelten die gleichen Gewährleistungsbeschrän
-
kungen wie die unter Ziffer 1 genannten.
Stand 7/2015
22. Umwelttipps
Achten Sie bei der Pege, Reinigung und Entsor-
gung Ihres FLYER E-Bikes darauf, die Umwelt zu
schonen. Nutzen Sie deshalb bei der Pege und
Reinigung nach Möglichkeit abbaubare Reini
-
gungsmittel und achten Sie darauf, dass keine
Reinigungsmittel in die Kanalisation geraten.
Das komplette Fahrzeug, alle Komponenten,
Schmier- und Reinigungsmittel sowie insbeson
-
dere der Akku (Gefahrgut) müssen fachgerecht
entsorgt werden.