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• Schalt- und Bremszüge
• Lagerungen
• Federelemente
Lassen Sie Ihren FLYER regelmässig in
einer FLYER Fachwerkstatt untersuchen
und – wenn nötig – die Verschleissteile
austauschen. Regelmässige Sichtprü
-
fungen auf Risse, Kratzer sowie Beschä-
digungen von Bauteilen gehören zu den
Pichten des Fahrers.
Wie es bei allen mechanischen Kompo-
nenten der Fall ist, wird das Fahrrad Ver-
schleiss und hohen Beanspruchungen
ausgesetzt. Unterschiedliche Materialien
und Bestandteile können auf unter
-
schiedliche Weise hinsichtlich Ver-
schleiss bzw. Ermüdung aufgrund der
Beanspruchung reagieren.
Wird die Auslegungslebensdauer eines
Bestandteiles überschritten, kann das
Bauteil plötzlich versagen und mögli
-
cherweise zu Verletzungen des Fahrers
führen.
Jede Art von Rissen, Kratzern oder Far
-
bveränderungen in hochbeanspruchten
Bereichen ist ein Hinweis darauf, dass
die Lebensdauer des Bestandteils er
-
reicht wurde und dass das Teil ersetzt
werden sollte.
23. Allgemeine
Gewährleistung
und Garantie
23.1AllgemeineGewährleistungdes
Fachhändlers
Den Endkunden stehen die üblichen Gewähr-
leistungsansprüche gegenüber dem FLYER
Fachhändler zu (je nach Vereinbarung bzw. an
-
wendbarem Recht; in der Regel zwei Jahre ab
Übergabe). Beim Akku wird nach zwei Jahren eine
Restkapazität von 60 % der ursprünglichen Nenn
-
kapazität gewährleistet oder 500 vollen Ladezy-
klen, sofern der Akku gemäss Betriebsanleitung
bedient und aufgeladen wurde. Nicht Gegenstand
von Gewährleistungsansprüchen ist generell der
Verschleiss und die übliche Abnutzung. Es liegt
im Verantwortungsbereich des Endkunden, das
FLYER E-Bike regelmässig zu warten und zu
pegen (inkl. Durchführung aller Inspektionen
gemäss Bedienungsanleitung). Gewährleistungs
-
ansprüche sind ausserdem ausgeschlossen,
wenn das FLYER E-Bike selbständig modiziert
bzw. repariert oder nicht bestimmungsgemäss
gebraucht wurde: Renn- und Wettkampfeinsatz,
gewerblicher Gebrauch, Überladung und weitere
Nutzung ausserhalb des vorgesehenen Zwecks.
Für Gebrauchträder von FLYER Fachhändlern
(Occasionsvelos) läuft die Gewährleistungsfrist
ab dem Datum des Erwerbs durch den Erstkäufer.
23.2Herstellergarantie
der FLYER AG
a.Garantie
Unabhängig von den Gewährleistungsrechten
gegenüber dem FLYER Fachhändler übernimmt
die FLYER AG gegenüber dem Endkunden auf
neue, komplett montierte FLYER E-Bikes, wel
-
che von einem von der FLYER AG anerkannten
FLYER Fachhändler endmontiert und justiert wur
-
den, freiwillig ab Kaufdatum folgende Gewährleis-
tungen:
FLYERPlusGarantie
• Rahmen: 5 Jahre auf Rahmenbruch;
• Motor, Motorsteuerung, Display, Ladegerät:
grundsätzlich 2 Jahre auf Fabrikations- und
Materialfehler;
• 2 Jahre auf Akku (Restkapazität von mindes
-
tens 60 % nach 2 Jahren oder 500 vollen Lade-
zyklen, je nachdem, was zuerst erreicht wird;
bei Bedienung und Auadung des Akkus gem.
Bedienungsanleitung).
FLYERPremiumGarantienachRegistrierung*
• Rahmen: 5 Jahre auf Rahmenbruch;
• 4 Jahre oder 12.000 km (je nachdem, was
zuerst erreicht wird) auf Komponenten und
Elektronik;
• 4 Jahre auf Akku (Restkapazität von mindes
-
tens 60 % nach 4 Jahren oder 1000 vollen
Ladezyklen, je nachdem, was zuerst erreicht
wird; bei Bedienung und Auadung des Akkus
gem. Bedienungsanleitung)
* Bei Drucklegung ist ein Abschluss der FLYER
Premium Garantie aus technischen Grün
-
den noch nicht möglich. Kunden können sich
bei Interesse für eine spätere Registrierung
bis 31.12.2020 auf der Webseite www.yer-
bikes.com/de-ch/garantie/premium-garantie
(Schweiz), www.yer-bikes.com/de-de/garantie/
premium-garantie (Deutschland) www.yer-
bikes.com/de-at/garantie/premium-garantie
(Österreich) anmelden. Die Premium Garantie
gilt unabhängig vom Registrierungsdatum ab
dem Kaufdatum.
b. Abwicklung und Ausschluss von Garantie-
ansprüchen
Innerhalb der Garantiefrist übernimmt die