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Kessel Ecolift - Page 19

Kessel Ecolift
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19
8. Inspektion und Wartung
8.1 Inspektion
Die Rückstaupumpanlage ist einmal mo-
natlich vom Betreiber oder dessen Beauf-
tragten zu inspizieren.
Dabei ist folgendes durchzuführen:
1.) Test-Taste zur Funktionsprüfung der
Pumpe drücken
2.) Test-Taste zur Funktionsprüfung der
Klappe (Komfort)
3.) mehrmaliges Betätigen des Notver-
schlusses durch Schließen und Öffnen
(Standard)
8.2 Wartung
ACHTUNG:
Bei allen Wartungsarbeiten, Anlage
vom stromlos machen! Sicherheitshin-
weise beachten! Alle nachfolgend be-
schriebenen Inspektions- und War-
tungsarbeiten dürfen nur von autori-
siertem Fachpersonal durchgehrt
werden. Reparaturen dürfen nur durch
den Hersteller vorgenommen werden.
8.3 Hinweise zum elektrischen
Schaltgerät
• Die Batterien sind Verschleißteile und
sollten möglichst jährlich überprüft und
gegebenenfalls gewechselt werden.
Beim Wechseln ist auf umweltgerechte
Entsorgung zu achten. Ersatz darf nur
durch gleichen Typ erfolgen.
• Reparaturen dürfen nur durch den Her-
steller vorgenommen werden.
8.4 Störungen
Sollten nicht behebbare Störungen auf-
treten, wenden Sie sich bitte im Zweifels-
fall an Ihren Fachbetrieb (siehe Stempel
auf Deckblatt), der auch die Installation
durchgeführt hat.
Unsere Kundendienstpartner finden Sie
unter:
www.kessel.de/ewt/kontakt/kundendienst
9. Gewährleistung
1. Ist eine Lieferung oder Leistung mangel-
haft, so hat KESSEL nach Ihrer Wahl den
Mangel durch Nachbesserung zu beseiti-
gen oder eine mangelfreie Sache zu liefern.
Schlägt die Nachbesserung zweimal fehl
oder ist sie wirtschaftlich nicht vertretbar, so
hat der Käufer/Auftraggeber das Recht,
vom Vertrag zurückzutreten oder seine
Zahlungspflicht entsprechend zu mindern.
Die Feststellung von offensichtlichen Män-
geln muss unverzüglich, bei nicht erkenn-
baren oder verdeckten Mängeln unverzüg-
lich nach ihrer Erkennbarkeit schriftlich mit-
geteilt werden. Für Nachbesserungen und
Nachlieferungen haftet KESSEL in glei-
chem Umfang wie für den ursprünglichen
Vertragsgegenstand. Für Neulieferungen
beginnt die Gewährleis-tungsfrist neu zu
laufen, jedoch nur im Umfang der Neuliefe-
rung.
Es wird nur für neu hergestellte Sachen
eine Gewährleistung übernommen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Mona-
te
ab Auslieferung an unseren Vertragspart-
ner
. § 377 HGB findet weiterhin Anwen-
dung.
Über die gesetzliche Regelung hinaus er-
höht die KESSEL AG die Gewährleistungs-
frist für Leichtflüssigkeitsabscheider, Fett-
abscheider, Schächte, Kleinkläranlagen
und Regenwasserzisternen auf 20 Jahre
bezüglich Behälter. Dies bezieht sich auf
die Dichtheit, Gebrauchstauglichkeit und
statische Sicherheit.
Voraussetzung hierfür ist eine fachmänni-
sche Montage sowie ein bestimmungs-
gemäßer Betrieb entsprechend den aktuell
gültigen Einbau- und Bedienungsanleitun-
gen und den gültigen Normen.
2. KESSEL stellt ausdrücklich klar, dass Ver-
schleiß kein Mangel ist. Gleiches gilt für
Fehler, die aufgrund mangelhafter Wartung
auftreten.
Hinweis: Das Öffnen von versiegelten
Komponenten oder Verschraubungen darf
nur durch den Hersteller erfolgen. Andern-
falls können Gewährleistungsansprüche
ausgeschlossen sein.
Stand 01. 06. 2010

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