HOSLNAG
Die
Deutsche
Bundespost
informiert
Sehr
geehrter
Rundfunkteilnehmert
Dieses
Gerat
ist
von
der
Deutschen
Bundespost
als
Ton-Rundfunkempfanger
bzw.
als
Komponente
einer
solchen
Anlage
(Tuner,
Verstérker,
aktive
Lautsprecherbox)
zugelassen.
Es
entspricht
den
zur
Zeit
geltenden
Technischen
Vorschriften
der
Deutschen
Bundespost
und
ist
zum
Nachweis
dafiir
mit
dem
entsprechenden
Zulassungszeichen
gekennzeichnet.
Bitte
Uberzeugen
Sie
sich
selbst.
Dieses
Gerdt
darf
im
Rahmen
der
nachstehend
abgedruckten
‘Allgemeinen
Genehmigung
fir
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger’
in
der
Bundesrepublik
Deutschland
betrieben
werden.
Beachten
Sie
aber
bitte,
da
aufgrund
dieser
Allgemeinen
Genehmigung
nur
Sendungen
des
Rundfunks
empfangen
werden
dirfen
*).
Wer
unbefugt
andere
Sendungen
(z.B.
des
Polizeifunks,
des
Seefunks,
der
dffentlichen
beweglichen
Landfunkdienste)
empfangt,
verstéRt
gegen
die
Genehmigungsauflagen
und
macht
sich
daher
nach
§
15
Absatz
2a
des
Gesetzes
Uber
Fernmeldeaniagen
Strafbar.
Die
Kennzeichnung
mit
dem
Zulassungszeichen
bietet
Ihnen
die
Gewéahr,
dag
dieses
Gerdt
keine
anderen
Fernmeideantagen
einschlieRlich
Funkantagen
stért.
Die
Zusatzbuchstaben
S
oder
SK
beim
Zulassungszeichen
besagen
auRerdem,
dal
das
Gerat
gegen
stérende
Besinflussungen
durch
andere
Funkanlagen
(z.B.
des
Amateurfunks,
des
CB-
Funks)
weitgehend
unempfindlich
ist.
Sollten
ausnahmsweise
trotzdem
Stérungen
auftreten,
so
wenden
Sie
sich
bitte
an
die
értlich
zustandige
Fyunkstérungsmefstelle.
*)
Zum
Empfang
anderer
Sendungen
dirfen
Rundfunkempfanger
nur
mit
Genehmigung
der
Deutschen
Bundespost
benutzt
werden.
Allgemein
genehmigt
ist
zur
Zeit
der
Empfang
der
Aussendungen
von
Amateurfunkstelien
und
der
Normalfrequenz-
und
Zeitzeichensendungen.
All
fi
i
fiir
Ton-
SE
eee
aeng
tanger
Die
aligemeine
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkgenehmigung
vom
11.
Dezember
1970
(veréffenti-
cht
im
Bundesanzeiger
Nr.
234
vom
16.
Dezember
1970}
wird
unter
Bezug
auf
Abschnitt
Ill
der
Genehmigung
durch
folgende
Fassung
der
Allgameinen
Genehmigung
fir
Ton
und
Fernseh-
Rundfunkempfanger
gemaft
den
§
1
und
2
des
Gesetzes
Uber
Fernmeldeaniagen
ersetzt.
Genehmigung
fir
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
I
1.
Die
Errichtung
und
der
Betrieb
von
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfangern
werden
nach
§
1
und
2
des
Gesetzes
Uber
Fernmeideanlagen
in
der
Fassung
der
Bekanntmachung
vom
17,3.77
(BGBI.
|
S.
459)
allgemein
genehmigt.
2.
Torn
und
Fernseh-Rundtunkempfanger
im
Sinne
dieser
Genehmigung
sind
Funkanlagen
gemaR
§
1
Abs.
1
des
Gesetzes
iber
Fernmeideanlagen,
die
ausschlieflich
die
fir
Rund-
funkempfanger
zugelassenen
Frequenzabstimmbereiche
*)
aufweisen
und
zum
Aufinehmen
und
gleichzeitigen
Hdr-
oder
Sichtbarmachen
von
Ton-
oder
Fernset-Rundtunksendungen
bestimmt
sind.
Zum
Empfanger
gehéren
auch
eingebaute
oder
mit
ihm
fest
verbundene
ae
sowie
bei
Unterteilung
in
mehrere
Gerate
die
funktionsmaRig
zugehdrenden
erate.
Auer
fir
den
Empfang
von
Rundfunksendungen
durfen
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
nur
mit
besonderer
Genehmigung
der
Deutschen
Bundespost
fur
andere
Fernmeldezwecke
zusatzlich
benutzt
werden,
In
den
Empfanger
eingebaute
oder
sonst
mit
ihm
verbundene.
Zusatzgerate
(z.B.
Ul-
traschallfemmeideanlagen,
Intrarotfernmeldeaniagen)
werden
von
dieser
Genehmigung
nicht
erfa&t
(ausgenommen
die
Einrichtungen
zum
Empfang
des
Verkehrsfunks).
Desgleichen
sind
andere
technische
Empiangereigenschaften,
die
Gber
den
eigentlichen
Zweck
eines
Rund-
funkempfangers
hinausgehen
(z.B.
zum
Empfang
anderer
Funktdienste,
fur
die
Wiedergabe
im
Rahmen
von
TextUbertragungsvertahren},
hierdurch
nicht
genehmigt.
Hierfiir
gelten
besondere
Regelungen.
U.
Diese
Genehmigung
wird
unter
nachstehenden
Aufiagen
erteilt:
1.
Ton
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
missen
den
jeweils
geltenden
Technischen
Vorschriften
for
Tore
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
entsprechen.
Eingebaute
Zusetzgerate
mussen
den
fir sie
geltenden
Bestimmungen
und
technischen
Vorschriften
genigen.
Anderungen
der
Technischen
Vorschriften,
die
im
Amtsblatt
des
Bundesministers
fur
das
Post-
und
Fernmeidewesen
ver6ffentiicht
werden,
mufg
bei
schon
errichteten
und
in
Betrieb
genommenen
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfangern
nachgekommen
werden,
wenn
durch
den
Betrieb
dieser
Rundfunkempfanger
andere
elektrische
Anlagen
gestért
werden.
SerienmaRig
hergestellte
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
mussen
zum
Nachweis
dafar,
da
sie
den
Technischen
Vorschriften
entsprechen,
mit
einem
Zulassungszeichen
gek-
ennzeichnet
sein
**).
Das
Zulassungszeichen
sagt
Uber
die
elektrische
und
mechanische
Sicherheit
und
die
Einhaltung
der
Strahienschutzbestimmungen
nichts
aus.
2.
Ton
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
durfen
an
ortsfesten
oder
nichtortsfesten
Rundfunk-
Empfangsantennenanlagen,
-Verteilaniagen
oder
Kabelfernsehanlagen
betrieben
und
im
Rahmen
der
Bestimmungen
Uber
private
Drahtfernmeldeaniagen
mit
Drahtiernmeldeanlagen
verbunden
werden.
Aut
demselben
Grundstick
oder
innerhalb
eines
Fahrzeuges
dirfen
Ton-
und
Fernseh-Rund-
funkemptanger
mit
anderen
Geraten
oder
sonstigen
Gegenstanden
(z.B.
Plattenspieler,
Mag-
netaufzeichnungs-
und
-Wiedergabegeraten,
Antennen)
verbunden
werden,
sofern
diese
Gerate
von
der
Deutschen
Bundespost
genehmigt
sind
oder
keiner
Genehmigung
bedirten.
Die
raumliche
Kombination
von
Funkanlagen
mit
Ton-
oder
Fernseh-Rundfunkempfangern
ist
nur
dann
zulassig,
wenn
die
betreffenden
Funkanlagen
je
fur
sich
genehmigt
sind.
_
91
3.
Mit
Ton
und
Fernseh-Rundfunkempfingern
dirfen
aufgrund
dieser
Geneshmigung
nur
Sendungen
des
Rundfunks
empfangen
werden,
also
Ubertragene
Tonsignele
(Musik,
Spra-
che}
und
Fernsehsignale
(nur
Bildinformationen}.
Andere
Sendungen
{z.B.
des
Polizeifunks,
der
dtfentlichen
beweglichen
Landfunkdienste,
Datenibertragungen)
dirten
nicht
aufgenom-
men
werden;
werden
sie
jedoch
unbeabsichtigt
empfangen,
so
dirfen
sie
weder
aufgezeich-
net,
noch
anderen
mitgeteilt,
noch
fir
irgendwelche
Zwecke
ausgewertet
werden.
Das
Vorhandensein
solcher
Sendungen
dart
auch
nicht
anderen
zur
Kenntnis
gebracht
werden.
4.
Durch
Ton
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
dart
der
Betrieb
anderer
elektrischer
Aniagen
nicht
gestért
werden.
5.
Anderungen
der
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger,
die
die
zuléssigen
Frequenzab-
stimmbereiche
der
Empfanger
erweitern,
gehen
Uber
den
Umfang
dieser
Genehmigung
hinaus
und
bedirfen
vor
ihrer
Ausfihrung
einer
besonderen
Genehmigung
der
Deutschen
Bundespost.
Wer
autgrund
dieser
Genehmigung
einen
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
betreigt,
hat
bei
einer
Anderung
der
kennzeichnenden
Merkmale
von
Ton- oder
Fernseh-Rurdfunksendern
{insbesondere
bei
Anderung
des
Sendeverfahrens
oder
bei
Frequenzwechsell
die
gof.
not-
wendig
werdenden
Anderungen
en
dem
Rundfunkempfanger
auf
seine
Kosten
vornehmen
zu
lassen,
6.
Die
Deutsche
Bundespost
ist
berechtigt,
Rundfunkempfanger
und
mit
ihnen
verbundene
Gerate
darauf
zu
prifen,
ob
die
Auflagen
der
Genehmigung
und
die
Technischen
Vorschriften
eingehalten
werden,
Den
Beauftragten
der
Deutschen
Bundespost
ist
das
Betreten
der
Grundsticke
oder
Raume,
in
denen
sich
Ton-
oder
Fernset-Rundfunkempfanger
befinden,
zu
den
verkehrsiblichen
Zeiten
zu
gestatten.
Befinden
sich
die
Rundfunkempfanger
oder
mit
ihnen
verbundene
Geréte
nicht
im
Verfigungsbereich
desjenigen,
der
die
Empfanger
betreibt,
so
hat
er
den
Beauftragten
der
Deutschen
Bundespost
Zutritt
zu
diesen
Teilen
zu
erméglichen.
MM,
Bei
Funkstdrungen,
die
nicht
durch
Mangel
der
Rundfunkempfanger
oder
der
mit
innen
verbun-
denen
Gerate
verursacht
werden,
kénnen
die
Funkmefidienste
der
Deutschen
Bundespost
zur
Feststellung
der
Stérung
in
Anspruch
genommen
werden.
IV.
1.
Diese
Genehmigung
kann
allgemein
oder
durch
die
Grtlich
zustandige
Oberpostdirektion
einem
einzelnen
Betreiber
gegendber
fur
einen
bestimmten
Rundtunkempfanger
widerrufen
werden,
Ein
Widerruf
ist
insbesondere
zulassig,
wenn
die
unter
Abschnitt
||
aufgefihrten
Auflagen
nicht
erfillt
werden.
Anstatt
die
Genehmigung
zu
widerrufen,
kann
die
Deutsche
Bundespost
anordnen,
da
bei
einem
Versto®
gegen
eine
Auflage
ein
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
suRer
Setrieb
zu
setzen
ist
und
erst
bei
Einhaltung
der
Aufiagen
wieder
betrieben
werden
dart.
Die
Auflagen
dieser
Genehmigung
k6nnen
jederzeit
erganzt
oder
geandert
werden.
2.
Diese
Genehmigung
ersetzt
die
Allgemeine
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkgenehmigung
vom
11.
Dezember
1970,
sie
gilt
ab
1.
Juli
1979.
Bonn,
den
14.5.1979
Der
Bundesminister
fir
das
Post-
und
Fernmeldewesen
im
Auftrag
Haist
*}
Siehe
Technische
Vorschriften
fOr
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger,
verdffentlicht
im
Amtsblatt
des
Bundesministers
fir
das
Post-
und
Fernmeldewesen.
**)For
ausnahmsweise
noch
nicht
gekennzeichnete,
vor
dem
1.
Juli
1979
errichtete
und
in
Betrieb
genommene
Ton-Rundfunkempfanger
wird
die
Kennzeichnung
nicht
verlangt.