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6.Gesetzliche
Bestimmungen
Die Regelungen und Vorschriften für
E-Bikes werden ständig überarbeitet
und geändert. Informieren Sie sich über
Änderungen in den Rechtsvorschriften,
damit Sie stets auf dem aktuellen Stand
sind.
Für Pedelecs und E-Bikes gelten teils Sonderbe-
stimmungen für die Nutzungsgrenzen, d.h., sie
sind teilweise wie ein Fahrrad zu nutzen, teilweise
aber auch nicht.
Bevor Sie mit Ihrem FLYER am öentlichen
Strassenverkehr teilnehmen, informieren Sie sich
daher bitte über die jeweils geltenden nationalen
Vorschriften.
Diese Informationen können Sie bei Ihrem FLYER
Fachhändler, den jeweiligen nationalen Fahrrad-
oder E-Bike-Verbänden und auch im Internet er-
halten.
Dort informiert man Sie darüber, wie Ihr FLYER
ausgestattet sein muss, damit Sie am öentlichen
Strassenverkehr teilnehmen können.
Es wird beschrieben, welche Beleuchtungsanla-
gen installiert sein oder mitgeführt werden müs-
sen, und mit welchen Bremsen das Fahrrad aus-
gestattet sein muss.
Man erhält in den jeweils geltenden nationalen
Vorschriften Angaben zu geltenden Altersbe-
schränkungen sowie dazu, in welchem Alter man
wo fahren darf oder muss. Auch die Teilnahme von
Kindern am öentlichen Strassenverkehr wird hier
geregelt. Wenn es eine Helmpicht gibt, wird diese
angegeben.
Prüfen Sie, ob Ihre private Haftpichtver-
sicherung mögliche Schäden, die durch
den Einsatz des FLYER E-Bikes entste-
hen, abdeckt.
S-Pedelec(Tretunterstützungbis45km/h)
Ein FLYER S-Pedelec mit Tretunterstützung bis
45 km/h ist kein Fahrrad mehr, sondern ein Kraft-
fahrzeug. Damit ist es zulassungspichtig. Die
Zulassung
gilt nur für das Fahrzeug in der Origi-
nal-Ausstattung. Deshalb dürfen an Ihrem Fahr-
zeug keine Änderungen vorgenommen werden.
Es
dürfen nur zu 100% identische Original-Er-
satzteile verwendet werden. Ansonsten ist eine
sichere
und vorschriftsgemässe Funktion nicht
gegeben. Unfälle und Stürze mit schwersten Ver-
letzungen können die Folge sein. Ebenso verfal-
len die Gewährleistung und Garantien.
Damit der Akku eingesetzt werden kann, muss
der Schlüssel (A5) im Schloss (A6)stecken. Zum
Einsetzen des Gepäckträger-Akkus A1 schieben
Sie ihn mit den Kontakten voran bis zum Einras-
ten in die Halterung A7 im Gepäckträger. Prüfen
Sie, ob der Akku festsitzt. Schliessen Sie den
Akku immer am Schloss A6 ab, weil sich sonst
das Schloss önen und der Akku aus der Halte-
rung fallen kann.
Zum Entnehmen des Gepäckträger-Akkus A1
schalten Sie ihn aus und schliessen das Schloss
mit dem Schlüssel A5auf. Ziehen Sie den Akku
aus der Halterung A7.
Powertubevonunteneinzubauenmit
A9
A7
A5
Zum Einsetzen des Powertube Akkus A10 setzen
Sie ihn mit den Kontakten auf die untere Halte-
rung A9 am E-Bike. Kippen Sie ihn bis zum An-
schlag in die obere Halterung A7 bis er hörbar
einrastet. Erst dann ist der Akku in der oberen
Halterung xiert. Prüfen Sie, ob der Akku fest-
sitzt. Ziehen Sie den Schlüssel A5 nach dem
Abschliessen immer aus dem Schloss A6. Da-
mit verhindern Sie, dass der Schlüssel heraus-
fällt bzw. dass der Akku bei abgestelltem E-Bike
durch unberechtigte Dritte entnommen wird.
Zum Entnehmen des Powertube Akkus A10
schalten Sie ihn aus. Schliessen das Schloss
mit dem Schlüssel A5 auf. Der Akku springt in
die Rastposition. Entriegeln und Kippen Sie den
Akku aus der oberen Halterung A7 und ziehen
Sie ihn aus der unteren Halterung A9.
5.7 LagerndesAkkus
Bitte beachten Sie die Hinweise und Vorschriften
zur Lagerung des Akkus in der separaten Bedie-
nungsanleitung für die Akkus.