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ahlmann AS5 - Transport und Abschleppen; Wiederinbetriebnahme

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S06C S06C1-18
1.6.5.2 Schweiß-, Brenn- und
Schleifarbeiten am Gerät nur durch-
führen, wenn dies ausdrücklich
genehmigt ist. Es kann Brand- und
Explosionsgefahr bestehen!
1.6.5.3 Vor dem Schweißen,
Brennen und Schleifen Gerät und
dessen Umgebung von brennbaren
Stoffen reinigen und für ausreichen-
de Lüftung (in Räumen) sorgen.
Explosionsgefahr!
1.7 Transport und
Abschleppen;
Wiederinbetriebnahme
1.7.1 Das Gerät darf nur abge-
schleppt werden, wenn die Bremsen
und Lenkung funktionsfähig sind.
1.7.2 Das Abschleppen darf nur
mit ausreichend bemessener Ab-
schleppstange in Verbindung mit
Abschleppeinrichtungen erfolgen.
1.7.3 Beim Abschleppen ist lang-
sam anzufahren. Im Bereich der
Abschleppstange dürfen sich keine
Personen aufhalten!
1.7.4 Beim Verladen und Trans-
portieren ist das Gerät und erfor-
derliche Hilfseinrichtungen gegen
unbeabsichtigte Bewegungen zu
sichern. Reifen sind soweit von
Schlamm, Schnee und Eis zu
reinigen, daß Rampen ohne Rutsch-
gefahr befahren werden können.
1.7.5 Bei Wiederinbetriebnahme
nur gemäß Betriebsanleitung
verfahren!
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1.6.5.2 Schweiß-, Brenn- und
Schleifarbeiten am Gerät nur durch-
führen, wenn dies ausdrücklich
genehmigt ist. Es kann Brand- und
Explosionsgefahr bestehen!
1.6.5.3 Vor dem Schweißen,
Brennen und Schleifen Gerät und
dessen Umgebung von brennbaren
Stoffen reinigen und für ausreichen-
de Lüftung (in Räumen) sorgen.
Explosionsgefahr!
1.7 Transport und
Abschleppen;
Wiederinbetriebnahme
1.7.1 Das Gerät darf nur abge-
schleppt werden, wenn die Bremsen
und Lenkung funktionsfähig sind.
1.7.2 Das Abschleppen darf nur
mit ausreichend bemessener Ab-
schleppstange in Verbindung mit
Abschleppeinrichtungen erfolgen.
1.7.3 Beim Abschleppen ist lang-
sam anzufahren. Im Bereich der
Abschleppstange dürfen sich keine
Personen aufhalten!
1.7.4 Beim Verladen und Trans-
portieren ist das Gerät und erfor-
derliche Hilfseinrichtungen gegen
unbeabsichtigte Bewegungen zu
sichern. Reifen sind soweit von
Schlamm, Schnee und Eis zu
reinigen, daß Rampen ohne Rutsch-
gefahr befahren werden können.
1.7.5 Bei Wiederinbetriebnahme
nur gemäß Betriebsanleitung
verfahren!

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