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BWT Bewamat COMB 1 - Einbauort und Umgebung; Einspeisewasser; Allgemein; Einbauvorbedingungen

BWT Bewamat COMB 1
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DE
4.6 Sicherheit
DatenundUhrzeitbleibenbeieinemSpannungs-
ausfallerhalten(ca.1Jahr).
5 Einbauvorbedingungen
5.1 Allgemein
Die Einrichtung der Anlage muss entsprechend der
Einbauanleitung lt. der AVB Wasser V, §12.2 durch
das Wasserversorgungsunternehmen oder ein in
ein Installateurverzeichnis eines Wasserversor-
gungsunternehmens eingetragenes Installations-
unternehmen erfolgen.
Örtliche Installationsvorschriften, allgemeine
Richtlinien, allgemeine Hygienebedingungen und
technische Daten müssen beachten werden.
5.2 Einbauort und Umgebung
In Installationen, in denen Wasser für Feuerlösch-
zwecke bereitgestellt wird, dürfen Filteranlagen
nicht eingebaut werden.
DerEinbauort mussfrostsicher sein,den Schutz
derAnlagevorChemikalien,Farbsto󰀨en,Lösungs-
mitteln, Dämpfen gewährleisten, eine Bauwerksab-
dichtungbesitzenundeineinfachesAnschließenan
dasWassernetzermöglichen.
Ein Kanalanschluss, ein Bodenablauf und ein
separaterNetzanschluss(230V/50Hz)müssenin
unmittelbarer Nähe vorhanden sein.
Wenn kein Bodenablauf vorhanden ist, oder der
Bodenablauf mittels einer elektrischen Pumpe
entwässert, muss eine bauseitige Sicherheitsein-
richtung, die stromlos die Wasserzufuhrabsperrt
(z.B.BWTAqastopincl.Feuchtesensor)eingebaut
werden,umeinenWasserschadenzuverhindern.
DieSpannungsversorgung(230V/50Hz)undder
erforderliche Betriebsdruck müssen permanent
gewährleistetsein.EinseparaterSchutzvorWas-
sermangel ist nicht vorhanden und müsste – wenn
erwünscht – örtlich angebracht werden.
5.3 Einspeisewasser
Das einzuspeisende Hartwasser muss stets den
Vorgaben derTrinkwasserverordnungbzw. der
EU-Direktive 98/83/EG entsprechen, siehe Tabelle
„12.1 Anforderungen an das Einspeisewasser“,
Seite 29. Das einzuspeisende Hartwasser muss
stets frei von Luftblasen sein, ggf. muss ein Entlüfter
eingebaut werden.
Dient das behandelte Wasser dem menschlichen
Gebrauch im Sinne der Trinkwasserverordnung,
darf die Umgebungstemperatur 25 °C nicht über-
schreiten.
Dient das behandelte Wasser ausschließlich tech-
nischen Anwendungen, darf die Umgebungstem-
peratur 40 °C nicht überschreiten.

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