DE
6-1 ABBAU DER MASCHINE
Bei der Demontage/Verschrottung der
Maschine wie folgt vorgehen:
- Die Stromversorgung abtrennen
- Behälter, die Altöl enthalten, ausleeren
- die Demontage von autorisierten
Fachkräften vornehmen lassen.
Am Ende ihrer Lebensdauer muß die
Maschine als Industriemüll entsorgt
werden. Sammeln, Trennen,
Transport und Verarbeitung des
Industriemülls und dessen Ablagerung
müssen den geltenden Normen der
Europäischen Richtlinien 91/156/EG
vom 18. März 1991 und 91/689/EG
vom 12. Dezember 1991 und
n a c hf o l ge n d e n An d e r u ng e n
entsprechend erfolgen.
6-2 MATERIALTRENNUNG
Komponenten der elektrischen
Ausrüstung:
Dieses Material kann von der
öffentlichen Müllentsorgung beseitigt
werd e n . D a b e i g e l t e n d i e
diesbezüglichen Gesetze der Nation,
in der die Maschine eingesetzt worden
ist.
Andere Teile der Maschine:
Die zum Bau der Maschine
verwendeten Materialien sind:
Aluminium, Stahl und Kunststoffe.
Aluminium und Stahl sind bei
Recycling durch autorisierte und
spezi a lis i e rte F irm en ni c ht
umweltschädlich. Kunststoffe können
die Umwelt belasten und müssen
daher von Firmen entsorgt werden,
die autorisiert und auf die Entsorgung
dieser Materialien spezialisiert sind.
Altölentsorgung:
Das zum Betrieb und/oder zur
Wartung der Maschine verwendete Öl
muß den Europäischen Richtlinien
91/156/EG vom 18. März 1991 und
91/689/EG vom 12. Dezember 1991
entsprechend entsorgt werden.
Diese Richtlinien verpflichten alle
Betriebe, die Altöl zu entsorgen
haben, den zuständigen Behörden
alle notwendigen Informationen
bezüglich Entsorgung oder Lagerung
des Altöls und dessen Rückstände
mitzuteilen.
Der Europäischen Richtlinie 75/439/
EG zufolge ist es pflichtig, die
A l t ö l b e s e i t i g u n g v o n d e r
entsprechenden Genossenschaft zu
veranlassen.
KAPITEL 6 - AUSSERBETRIEBNAHME
105